Technischer Bericht als Grundlage

Die PCF-Studie muss durch einen umfassenden technischen Bericht dokumentiert werden. Dieser Bericht muss vor allem die zugrunde gelegten Annahmen (Systemgrenzen, funktionelle Einheit, Allokationsverfahren usw.) sowie Berechnungsverfahren, die Datengrundlagen und die Bewertung der Datenqualität sowie Sensitivitätsanalysen und die Auswertung ausführlich und nachvollziehbar darstellen. Der technische Bericht stellt die Grundlage für die externe Prüfung (Verifizierung) dar. Der technische Bericht ist eigentlich nicht für die Außenkommunikation bestimmt und sollte nur gegen Geheimhaltungsvereinbarungen mit Externen geteilt werden. Für die Außenkommunikation empfiehlt es sich, eine Kaskade von Kommunikationsmitteln zu erstellen (z. B. One-Pager, Kurzfassung, technischer Bericht), deren Grad an Detailinformationen immer weiter zunimmt.

Externe Kommunikation

Bei der externen Kommunikation sind auch qualitative Anforderungen an die Berichterstattung zu berücksichtigen, die in den zugrundeliegenden Standards entsprechend erläutert werden (z. B. DIN EN ISO 14026 sowie die Normenreihe zu Umweltlabels DIN EN ISO 14020, 14021, 14025). Gemäß der DIN EN ISO 14026 gelten folgende Grundsätze für die Kommunikation von PCFs:

  • Validität und wissenschaftliche Fundierung: Die kommunizierten Informationen müssen valide und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.
  • Vergleichbarkeit: Es sollen vergleichbare Informationen zur Verfügung gestellt werden, um einen effektiven Vergleich zwischen verschiedenen Produkten zu ermöglichen.
  • Verifizierungsverfahren: Die Norm enthält auch Anforderungen an Verifizierungsverfahren, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der kommunizierten Informationen sicherzustellen.

Vermeidung von irreführender Werbung und Greenwashing

Insgesamt sollen durch die Vorgaben irreführende Werbung und Greenwashing vermieden werden, d. h. die Kommunikation darf nicht irreführend sein und soll darauf abzielen, glaubwürdige Produktinformationen zu verbreiten. Dasselbe Ziel verfolgt die EU Green Claims Directive, in der Mindestkriterien festgelegt werden, die von Unternehmen erfüllt werden müssen, wenn über Umweltvorteile ihrer Produkte oder Dienstleistungen extern kommuniziert wird.

Aktuell liegt die EU Green Claims Verordnung im Entwurf vor, die Mindestkriterien für Umweltkennzeichnungen enthält, z. B.:

  • Der ökologische Nutzen des Produkts oder der Dienstleistung muss eindeutig beschrieben und nachweisbar sein. Die Angaben müssen verständlich und präzise sein. Unklare Begriffe ("recyclingfähig", "umweltfreundlich") sollten vermieden werden.
  • Die Angaben müssen auf unabhängigen, wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren, d. h. es sollten ankerkannte Methoden und vorwiegend unternehmensspezifische Primärdaten sowie qualitätsgesicherte generische Daten verwendet werden.
  • Es dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben gemacht werden:

    • Es dürfen keine wesentlichen Lebenswegabschnitte unberücksichtigt bleiben (life cycle perspective, cradle-to-grave).
    • Es muss eindeutig gekennzeichnet werden, falls sich positive Umwelteigenschaften nur auf bestimmte Produktteile (z.B . Verpackung) beziehen.
    • Der Anteil von Off-Setting über Kompensationszertifikate muss eindeutig gekennzeichnet werden.
    • Es sollen Trade-Offs bzw. negative Kompromisse aufgezeigt werden, z. B. wenn die Verminderung des Wasserverbrauchs zu höheren THG-Emissionen führt oder Einsparungen bei der Herstellung zu höheren Verbräuchen oder Emissionen in der Nutzungsphase führen
  • Überprüfung der Aussagen von unabhängiger Seite (Verifizierung)
  • Geldstrafen, Beschlagnahme von Einnahmen und dem vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsprozessen und öffentlichen Finanzierungen, wenn keine Nachweise erbracht werden können.

Der Zweck des Entwurfs der Green Claims Directive besteht darin, irreführende Umweltbotschaften auf den EU-Märkten zu beseitigen, dass Wirrwarr der mehr als 230 existierenden Umweltlabels und Zertifizierungsschemen zu vermindern und Greenwashing-Bedenken durch Festlegung detaillierter Regeln für die Vermarktung von Umweltauswirkungen und -leistungen von Unternehmen anzugehen.

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