Nachhaltigkeit ist das bestimmende Thema des 21. Jahrhunderts. Die ökologischen[1] und sozialen[2] Fragen der Gegenwart und Zukunft stellen das moderne Wirtschafts- und Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Unternehmen haben im Bereich der Nachhaltigkeit inzwischen zahlreiche Berichtspflichten zu erfüllen, die zugleich Herausforderungen und Chancen für den deutschen Wirtschaftsstandort darstellen.[3] Die Regelungsdichte in den Bereichen Corporate Social Responsibility (CSR) und Environmental Social Governance (ESG) nimmt stetig zu: Als Beispiele seien für Deutschland nur das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz[4] oder das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz[5] genannt. Nun führt die Europäische Union mit der Corporate Social Responsibility Directive die unternehmensbezogenen Berichtspflichten im Europäischen Wirtschaftsraum einer weiteren Vereinheitlichung zu.[6]

Die CSRD ist der Schlüssel zum Verständnis der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Richtlinie hat die Vorgaben für die unternehmensbezogene Berichterstattung tiefgreifend verändert, die seit 2013/14 einheitlich im Europäischen Wirtschaftsraum gelten: Mit der neuen CSRD wird nicht nur der Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen ausgedehnt.[7] Es werden auch die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung vereinheitlicht.[8] Die europäischen Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorgaben spätestens bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umsetzen.[9] Schon vorher, je nach Unternehmensgröße bereits ab 1.1.2024, entfalten die Regelungen der CSRD jedoch Rechtswirkungen.[10]

Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die wesentlichen Vorgaben der Richtlinie in eine neue Fassung des HGB übertragen werden sollen.[11] Der Referentenentwurf orientiert sich im Wesentlichen 1:1 – mitunter nahezu wörtlich – an den Vorgaben der CSR-Richtlinie.[12] Das gilt insbesondere für Inhalt[13] und Form[14] der Berichterstattung.[15] Die allgemeine Pflicht zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten wird in Zukunft in § 289b HGB-E (Unternehmen)[16] und § 315b HGB-E (Konzerne)[17] verankert. Die allgemeinen Vorschriften über den Inhalt der Nachhaltigkeitsberichte orientieren sich nahezu wörtlich an den Vorgaben der Richtlinie.[18] In Bezug auf die inhaltliche Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichte verweist der Referentenentwurf im Wesentlichen auf die Standards der Kommission.[19] Das BMJ behält sich lediglich vor, diese Regelwerke in eigenen Rechtsverordnungen "näher zu bezeichnen".[20]

Zur inhaltlichen Vereinheitlichung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, hat die Europäische Kommission schon 2023 eine Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erlassen.[21] Die erlassenen Standards enthalten nicht nur allgemeine Vorgaben über Gestaltung (ESRS 1) und Mindestinhalt (ESRS 2) der Nachhaltigkeitsberichte, sondern auch themenbezogene Vorgaben zu

  • Umweltthemen/Environment (ESRS E),
  • sozialen Themen/Social (ESRS S) und
  • Governance (ESRS G).

Insbesondere bei den sozialen Standards finden sich sozial- und arbeitsrechtliche Elemente: In ESRS S1 werden die Angaben über die eigene Belegschaft und in ESRS S2 die Angaben über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette vereinheitlicht.[22]

Neben der CSRD wird bei der Berichterstattung in Zukunft[23] auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zu berücksichtigen sein, die am 15.3.2024 verabschiedet worden ist.. Die CSDDD soll eine nachhaltige Wirtschaftspraxis entlang der gesamten Lieferkette gewährleisten. Dies umfasst eine allgemeine Sorgfaltspflicht zur Ermittlung, Vermeidung und Behebung von negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in der gesamten Wertschöpfungskette. Die CSDDD und die CSRD sind inhaltlich eng miteinander verbunden. Zwar soll die CSDDD keine weitergehenden Berichtspflichten als die CSRD enthalten.[24] Es ist jedoch eine Erweiterung der berichtspflichtigen Unternehmen geplant.[25] Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die CSDDD in nationales Recht umsetzen wird. Aber schon jetzt enthält der Referentenentwurf des BMJ zur Umsetzung der CSRD eine Änderung des deutschen LkSG.[26] Dadurch sollen die Pflichten der CSRD und des LkSG besser aufeinander abgestimmt werden.[27] In Zukunft können sich Unternehmen entscheiden, ob sie statt des Lieferkettensorgfaltspflichtenberichts i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und veröffentlichen.[28] Bei der Erstellung dieser Ersatznachhaltigkeitsberichte müssen die Vorschriften des HGB gewahrt werden.[29]

[1] Vgl. z. B. die UN-Resolution A/Res/70/1 v. 25.9.2015 (Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung), online: https://www.un.org/en/development/desa/population/migration/generalassembly/docs/globalcompact/A_RES_70_1_E.pdf.
[2] Vgl. z. B. die Mitteilung der EU-Kommission über den europäischen Grünen Deal, online: https:/...

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