Rz. 22

ESRS E3.9 fordert die berichtenden Unternehmen auf, Strategien zu beschreiben, welche das Management für seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Kontext von Wasser- und Meeresressourcen einsetzt. Dabei wird sowohl auf die Offenlegungs-VO[1] als auch auf die (die Offenlegungs-VO ergänzende) Verordnung hinsichtlich technischer Regulierungsstandards[2] verwiesen – und zwar insoweit, als diese Informationen den dahingehenden Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern unterstützen ("Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen").

 

Rz. 23

Weiterhin wird auf ESRS 2 MDR-P verwiesen: Diese Mindestangabepflichten müssen hier berücksichtigt werden (§ 4 Rz 127 – Rz 128).

 

Rz. 24

Gem. ESRS E3.12 müssen Unternehmen die folgenden Aspekte in ihrer Strategie offenlegen:

  • Wasserbewirtschaftung, einschl. (a) der Nutzung und Beschaffung von Wasser- und Meeresressourcen im eigenen Betrieb, (b) der Wasseraufbereitung als Schritt hin zu einer nachhaltigeren Wasserbeschaffung sowie (c) der Vermeidung und Verminderung der durch seine Tätigkeiten verursachten Wasserverschmutzung;
  • Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Hinblick auf wasserbezogene Themen und die Erhaltung der Meeresressourcen;
  • Verpflichtung zur Verringerung des wesentlichen Wasserverbrauchs in Gebieten, welche von Wasserrisiken betroffen sind (bei seinen eigenen Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette).
 

Rz. 25

Weiterhin wird von Unternehmen, bei welchen sich mind. einer der Standorte in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet (Rz 34 ff.) und bei denen dieses Gebiet nicht von der Strategie i. S. d. Rz 24 abgedeckt ist, eine Angabe und Begründung gefordert, weshalb keine solche Strategie festgelegt worden ist. Zudem kann ein Zeitrahmen angegeben werden, innerhalb dessen das Unternehmen plant, eine entsprechende Strategie anzunehmen. Hierbei wird erneut Bezug auf die Offenlegungs-VO[3] und die Verordnung hinsichtlich technischer Regulierungsstandards[4] zur Ergänzung der Offenlegungs-VO genommen ("Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress").

 

Rz. 26

Letztlich muss gem. ESRS E3.14 die Angabe erfolgen, ob das Unternehmen Strategien oder Praktiken im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Meere verfolgt. In Bezug auf die Offenlegungs-VO (und die Verordnung hinsichtlich technischer Regulierungsstandards zur Offenlegungs-VO) entspricht dies dem Aspekt "Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere".

[1] Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. EU v. 9.12.2019, L 317/1.
[2] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/1.
[3] Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. EU v. 9.12.2019, L 317/1.
[4] Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, ABl. EU v. 25.7.2022, L 196/1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge