Rz. 30

ESRS E2 erläutert eingangs die themenspezifische Angabepflicht, die sich aus ESRS 2 ergibt: ESRS 2 IRO-1. Diese Angabepflicht muss immer erfüllt werden, unabhängig davon, ob das Thema "Umweltverschmutzung" bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird oder nicht. Die Angaben gem. ESRS 2 zu Verschmutzung sind mit den Angaben zu allen weiteren wesentlichen Themen an einer zentralen Stelle in der Berichterstattung zu bündeln (ESRS E2.10).

Aufgrund ihrer Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen tragen zahlreiche Unternehmen – in unterschiedlichem Ausmaß – zur Umweltverschmutzung bei. Darüber hinaus wird sich die Umweltverschmutzung in zunehmendem Maß auf die Geschäftstätigkeit der Unternehmen auswirken und den Cashflow, die Leistung, die Lage, die Entwicklung, die Kapitalkosten oder den Zugang zu Finanzmitteln des Unternehmens beeinflussen. Der Übergang zur Sicherstellung einer Schadstoffreduzierung kann auch Chancen mit sich bringen, z. B. für Unternehmen, die (frühzeitig) Produkte und Dienstleistungen anbieten, die zu den politischen Zielen beitragen (ESRS E2.BC21).

 

Rz. 31

Um die Angabepflichten des ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung" im Kontext des ESRS E2 zu erfüllen, sind die Prozesse zur Identifizierung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen darzustellen. Auf Folgendes ist einzugehen:

  1. „ob das Unternehmen seine Standorte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
  2. ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat” (ESRS E2.11).
 

Rz. 32

Das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen muss die Bestimmungen in ESRS 2 IRO-1 "Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen" und ESRS 2 IRO-2 "Offenlegungsanforderungen in den ESRS, die von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckt werden" (§ 4 Rz 107 ff.) berücksichtigen (ESRS E2.AR3).

Zu den Unterthemen, die von der Wesentlichkeitsbewertung i. R. d. ESRS E2 erfasst werden, gehören:

  1. Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden (außer Treibhausgasemissionen und Abfall), Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe (Rz 25);
  2. die Abhängigkeit von Ökosystemleistungen, die dazu beitragen, die Auswirkungen der Umweltverschmutzung zu mindern (ESRS E2.AR4).
 

Rz. 33

Standort wird definiert als "ein Ort, an dem sich eine oder mehrere physische Anlagen befinden. Gibt es mehr als eine physische Anlage desselben oder verschiedener Eigentümer oder Betreiber und werden bestimmte Infrastrukturen und Einrichtungen gemeinsam genutzt, kann das gesamte Gebiet, in dem sich die physische Anlage befindet, einen Standort darstellen."[1]. Diese Definition ergibt sich aus der REACH-Verordnung (Rz 14).[2]

 

Rz. 34

Bei der Durchführung einer Wesentlichkeitsprüfung für Umwelt-Unterthemen muss das Unternehmen die Wesentlichkeit der Verschmutzung, verursacht im eigenen Betrieb und in der eigenen Wertschöpfungskette, bewerten. Dabei kann nach den vier Phasen des LEAP-Ansatzes, der von der TNFD (Rz 18) entwickelt wurde, vorgegangen werden:

  1. Locate – Lokalisieren,
  2. Evaluate – Auswerten,
  3. Assess – Bewerten,
  4. Prepare – Vorbereiten.[3]

In den ESRS werden die vier Phasen des LEAP-Ansatzes folgendermaßen beschrieben:

  • Phase 1: Lokalisieren, wo im eigenen Betrieb und in der eigenen Wertschöpfungskette die Schnittstellen zur Natur liegen;
  • Phase 2: Auswertung der mit der Verschmutzung zusammenhängenden Abhängigkeiten und Auswirkungen;
  • Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen;
  • Phase 4: Vorbereitung und Berichterstattung über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsbewertung (ESRS E2.AR1).

Die Wesentlichkeitsbewertung für ESRS E2 entspricht den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes. Die vierte Phase befasst sich mit dem Ergebnis des Prozesses (ESRS E2.AR2).

Bei der Überarbeitung der ESRS-Entwürfe durch die EU-Kommission für die Konsultation im Juni 2023 wurde in diesem Abschnitt eine Änderung vorgenommen. Die Anwendung des LEAP-Ansatzes war zuvor verpflichtend, wurde dann aber als freiwillig bzw. als bewährtes Verfahren (best practice) eingestuft.

Der LEAP-Ansatz stellt zur Risiko- und Chancenbewertung pro Phase vier leitende Fragen, die bei der Bewertung der Risiken und Chancen unterstützen sollen (§ 9 Rz 23). I. A. enthält das TNFD-Rahmenwerk detaillierte Erläuterungen zu allen genannten Aspekten und Fragen, inkl. verschmutzungsbezogener Beispiele, die über die im Folgenden genannten Aspekte hinausgehen.[4]

[1] Delegierte VO 2023/2772, ABl. EU L v. 22.12.2023, Anhang II, Tab. ...

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