Rz. 14

Angabepflicht ESRS 2 BP-1 umfasst einige grundlegende Informationen zu Umfang und Inhalt der vorgelegten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bei den Nutzern dieser Berichterstattung soll ein Verständnis darüber geschaffen werden, wie die Nachhaltigkeitserklärung erstellt wurde. Auf folgende drei Aspekte ist einzugehen (ESRS 2.3 f.):

  • Festlegung der Berichtsgrenzen i. A.,
  • Abdeckung der Wertschöpfungskette (als Spezifizierung zu den Berichtsgrenzen),
  • Ausübung von Schutzklauseln.
 

Rz. 15

Bzgl. der Berichtsgrenzen (§ 3 Rz 93 ff.) ist zunächst klar anzugeben, ob die vorliegende Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder nicht konsolidierter Basis erstellt wurde (ESRS 2.5(a)). Im Fall einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung werden für verschiedene Konstellationen zusätzliche Angaben gefordert:

  • Im Regelfall ist anzugeben, dass die in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogenen Unternehmen (Mutter- und Tochterunternehmen) dieselben sind, wie sie im Konzernabschluss im Konsolidierungskreis enthalten sind (ESRS 2.5(b)(i)). Maßgeblich ist die Abgrenzung des Konsolidierungskreises gem. den vom Unternehmen in seiner Finanzberichterstattung anzuwendenden Normen: d. h. deutsches HGB, österreichisches UGB oder IFRS.
  • Falls einzelne Tochterunternehmen, die Bestandteil des Konsolidierungskreises sind, nicht in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden, ist dies gesondert anzugeben. Weder ist eine Begründung hierfür gefordert, noch muss auf (in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung einbezogene oder nicht einbezogene) Tochterunternehmen eingegangen werden, die nicht Bestandteil des Konsolidierungskreises sind (da z. B. ein Einbeziehungswahlrecht i. R. d. Finanzberichterstattung greift, von dem Gebrauch gemacht wurde; ESRS 2.5(b)(ii)).
  • Muss das berichtspflichtige Unternehmen keinen Konzernabschluss erstellen (obschon es nach ESRS einen Bericht vorzulegen hat), so ist darauf hinzuweisen – denn diesfalls kann kein Entsprechen zu einem Konsolidierungskreis hergestellt werden. Über eine Erklärung dieses Umstandes hinaus (im diesfalls alleinstehend zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsbericht des Unternehmens) ist aber keine weitere Erläuterung o. Ä. gefordert (ESRS 2.5(b)(i)).
  • Wird die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung nach Art. 48i) der Bilanz-RL i. d. F. CSRD erstellt, so ist auch darauf hinzuweisen (ESRS 2.5(b)(i)). Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen im Fall von Drittstaaten-Konzernen, die es ihren europäischen Tochterunternehmen für einen begrenzten Zeitraum erlauben, neben evtl. eigenen Berichtspflichten spezifisch abgegrenzte konsolidierte Nachhaltigkeitserklärungen zu erstellen.[1]
 

Rz. 16

Anzugeben ist als Information zur Abdeckung der Wertschöpfungskette, "inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt" (ESRS 2.5(c)). Den Ausführungen zur Angabepflicht ESRS 2 BP-1 lassen sich dazu keine weiteren Spezifikationen entnehmen, wodurch den berichtspflichtigen Unternehmen grds. hohe Freiheitsgrade offenstehen. Die Anwendungsanforderungen (Application Requirements) schlagen ergänzend einzig vor, bei den Darstellungen nach folgenden drei Kategorien von Informationen zu unterscheiden (ESRS 2.AR1):

  • Abdeckung der Wertschöpfungskette bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken und Chancen,
  • Ausmaß, in dem sich Strategien, Maßnahmen und Ziele über die Wertschöpfungskette erstrecken,
  • Ausmaß, in dem die Wertschöpfungskette bei den ermittelten Parametern abgedeckt wird.
 

Rz. 17

Hinsichtlich der Ausübung von Schutzklauseln (§ 3 Rz 139 ff.) ist lediglich anzugeben, ob von den beiden folgenden Schutzklauseln Gebrauch gemacht wurde:

  • Schutzklausel gem. ESRS 1, Kap. 7.7 ("Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen"; ESRS 1.105 ff.),
  • Schutzklausel gem. CSRD im Hinblick auf Angaben zu bevorstehenden Entwicklungen oder sich in Verhandlungsphasen befindenden Angelegenheiten.

Da die an zweiter Stelle genannte Schutzklausel in der CSRD als Mitgliedstaaten-Wahlrecht vorgesehen ist, ist die Angabepflicht nur dann relevant, wenn der Mitgliedstaat, dessen Recht (im Fall einer konsolidierten Nachhaltigkeitserklärung: durch das Mutterunternehmen) anzuwenden ist, dieses Mitgliedstaatenwahlrecht ausgeübt hat. Da im Hinblick auf beide genannten Schutzklauseln weiterhin nur gefordert ist anzugeben, "ob" von diesen Gebrauch gemacht wurde, kann i. S. d. Schutzwirkung dieser Normen die Angabe darauf beschränkt bleiben, dass davon Gebrauch gemacht wurde (ohne z. B. zu spezifizieren, wie oft bzw. auf welche Sachverhalte die Anwendung erfolgte). Umgekehrt wird aber auch eine ausdrückliche "Leermeldung" bei Nichtausübung der Schutzklauseln erforderlich sein (insbes. da die Angabepflichten gem. ESRS 2 nicht unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen). Es muss in beiden Fällen außerdem klar sein, welche der beiden Schutzklauseln gemeint ist.

[1] Lanfermann/Baumül...

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