Rz. 23

Anlage C zu ESRS 1 enthält keine der spezifischen Angabepflichten von ESRS S3. In seiner Gesamtheit unterliegt der Standard allerdings den Phase-in-Regelungen für Unternehmen bzw. Konzerne, deren Zahl an Arbeitnehmern im Jahresschnitt 750 nicht überschreitet; für die ersten zwei Jahre ihrer Berichtspflicht können diese Unternehmen bzw. Konzerne die Berichterstattung gem. ESRS S3 unterlassen und stattdessen ggf. ersatzweise Angaben gem. ESRS 2 tätigen (§ 4 Rz 27 ff.). Für alle anderen Unternehmen bzw. Konzerne sind die Angabepflichten mit der erstmaligen Berichtspflicht gem. CSRD/ESRS – vorbehaltlich der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse durch das berichtspflichtige Unternehmen – vollumfänglich anzuwenden (§ 3 Rz 147 ff.).

 

Rz. 24

Von hoher praktischer Relevanz sind allerdings die Übergangsregelungen aus Kap. 10.2 von ESRS 1 zur geforderten Abdeckung der Wertschöpfungskette. Diese spielt für die Angabepflichten zu ESRS S3 eine große Rolle. Für die ersten drei Jahre, in denen ein Unternehmen der Berichtspflicht gem. CSRD/ESRS unterliegt, wird dieses auf die in ESRS 1 dargelegten Erleichterungen zurückgreifen und damit seine Angaben zu betroffenen Gemeinschaften schrittweise ausbauen können (§ 3 Rz 154).

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