Dr. Josef Baumüller, Astrid Leben
2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben
Rz. 33
ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der eigenen Belegschaft i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zur eigenen Belegschaft sind mit den Angaben zu allen weiteren wesentlichen Themen an einer zentralen Stelle in der Berichterstattung zu bündeln; für die Angaben gem. ESRS 2 SBM-3 besteht demgegenüber das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben zur eigenen Belegschaft im Abschnitt zu diesen themenspezifischen Angabepflichten zu tätigen (ESRS S1.11).
Rz. 34
Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-2 ("Interessen und Standpunkte der Interessenträger") im Kontext des ESRS S1 zu erfüllen, ist darzustellen, wie die Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen der (tatsächlich oder potenziell) von wesentlichen Auswirkungen betroffenen Arbeitnehmer in der Unternehmensstrategie und im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Im Besonderen ist auf den Schutz der Menschenrechte einzugehen (ESRS S1.12). Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitnehmer tatsächlich in die Entwicklung von Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell aktiv eingebunden sind; soweit Arbeitnehmervertretungen eingerichtet sind, sind auch deren Ansichten, Interessen, Rechte und Erwartungen zu berücksichtigen (ESRS S1.AR5). Diese geforderte Berücksichtigung hat sich weiterhin auf beide Perspektiven der doppelten Wesentlichkeit zu erstrecken, d. h. einerseits zu den wichtigsten wesentlichen Auswirkungen, die durch Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell auf die eigene Belegschaft erzielt, verstärkt oder gemildert werden, andererseits dazu, wie Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell im Hinblick auf diese Auswirkungen angepasst werden (ESRS S1.AR4).
Rz. 35
ESRS 2 SBM-2 hält darüber hinaus fest, dass die "eigene Belegschaft" eines Unternehmens zu Schlüsselstakeholdern zählt (ESRS S1.12). Das bedeutet, dass diese Angabepflichten in jedem Fall zu tätigen sind, unabhängig von den Ergebnissen einer weiteren Wesentlichkeitsbeurteilung der von ESRS S1 gesamthaft umfassten Angabepflichten.
Rz. 36
Um die Angabepflichten des ESRS 2 SBM-3 ("Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell") im Kontext des ESRS S1 zu erfüllen, werden einige Offenlegungen gefordert. Zunächst ist darzustellen, ob bzw. in welcher Form tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigene Belegschaft, die gem. ESRS 2 IRO-1 offengelegt werden,
- von der Unternehmensstrategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens verursacht werden bzw. mit diesen verbunden sind, und
- i. R. d. Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells berücksichtigt werden und ggf. zu deren Anpassung führen (ESRS S1.13(a)).
Die Angabepflichten enthalten hierzu zahlreiche Beispiele, um greifbar zu machen, welche Arten von Darstellungen – welche die Angaben gem. ESRS 2 IRO-1 im Hinblick auf ESRS S1 kontextualisieren – gefordert sind.
"Die Auswirkungen des Unternehmens auf seine eigene Belegschaft können auf verschiedene Weise aus der Strategie oder dem Geschäftsmodell des Unternehmens herrühren. Die Auswirkungen können beispielsweise mit Wertversprechen des Unternehmens (z. B. Bereitstellung kostengünstiger Produkte oder Dienstleistungen oder Ermöglichung von sehr schnellen Lieferungen in einer Weise, die in Bezug auf die Arbeitnehmerrechte kritisch ist) oder mit seiner Kostenstruktur und dem Einnahmenmodell (z. B. Verlagerung des Lagerrisikos auf Lieferanten, mit Folgewirkungen für die Arbeitnehmerrechte der Personen, die für sie arbeiten) zusammenhängen" (ESRS S1.AR6). Direkt verursachte negative Auswirkungen durch Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen liegen z. B. vor, wenn die eigenen Mitarbeitenden gefährlichen oder schädlichen Arbeitsbedingungen ohne angemessene Sicherheitsausrüstung ausgesetzt sind.
Rz. 37
Ebenso ist darzustellen, welche Zusammenhänge bestehen zwischen einerseits den wesentlichen Risiken und Chancen, die mit den Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von der eigenen Belegschaft einhergehen, und andererseits der Unternehmensstrategie und dem Geschäftsmodell (ESRS S1.13(b)). Auch hierzu finden sich in den Angabepflichten weitere Darstellungen.
"Auswirkungen auf die eigene Belegschaft des Unternehmens, die auf die Strategie oder das Geschäftsmodell zurückzuführen sind, können auch wesentliche Risiken für das Unternehmen mit sich bringen. Risiken entstehen beispielsweise, wenn einige Personen in der eigenen Belegschaft dem Risiko der Zwangsarbeit ausgesetzt sind und das Unternehmen Produkte in Länder einführt, in denen die Einziehung eingeführter Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, gesetzlich zulässig ist. Chancen für das Unternehmen können sich durch Chancen für die Arbeitskräfte ergeben, beispielsweise durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqua...