Rz. 19

ESRS 1, App. C (§ 3 Rz 148) enthält eine Liste der schrittweisen Angabepflichten oder Angabepflichten in den ESRS, die im ersten Jahr/den ersten Jahren der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung nach den ESRS ausgelassen werden können oder nicht anwendbar sind (ESRS 1.137). Erleichterungen bestehen für ESRS E5-6 "Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft". Das Unternehmen kann die in ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. In den ersten drei Jahren reichen qualitative Angaben zur Erfüllung der Angabepflichten aus. Aufgrund des engen Zeitplans für die Umsetzung der Regelungen ist dies eine wesentliche Erleichterung für die Unternehmen, da oftmals die entsprechenden Instrumente zur Messung der finanziellen Auswirkungen erst noch implementiert werden müssen.

 

Rz. 20

Erleichterungen für Unternehmen bzw. Konzerne mit einer Arbeitnehmerzahl von durchschnittlich unter 750, die bspw. für bestimmte Angaben in ESRS E1 und ESRS E4 vorgesehen sind, gibt es für ESRS E5 nicht. Auch wenn die Grenze von 750 Arbeitnehmern willkürlich ist, wären Erleichterungen (§ 3 Rz 149) für kleinere Unternehmen wünschenswert. Anwendbar sind für bestimmte Unternehmen nur die gestaffelten Erstanwendungsregelungen für den Nachhaltigkeitsbericht gem. Art. 5 CSRD.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge