BGH, Urteil v. 3.7.2020, V ZR 250/19

Das Urteil bestätigt anschaulich, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine Enthaftung stellt und gerade ausscheidende GbR-Gesellschafter noch lange mit Haftungsrisiken rechnen müssen.

Gemäß § 160 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Nachhaftung 5 Jahre ab dem Ausscheiden noch auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterstellung "begründet" wurden. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen (Miete, Arbeitsverträge) ist der Abschluss des Vertrages entscheidend, so dass hier immer eine Nachhaftung besteht. Da die 5-Jahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden gekoppelt ist, sollten gerade GbR-Gesellschafter die Gläubiger aktiv vom Ausscheiden informieren. Im besten Fall kann sogar eine Zustimmung der Gläubiger zur Enthaftung erlangt werden.

Diese Grundsätze gelten auch für Gesellschafter, die im Zuge eines Anteilsverkaufs aus der Gesellschaft ausscheiden wollen. Sie sollten sich auch vom solventen Erwerber (oder einem Bürgen/ einer Bank) von der Nachhaftung freistellen lassen. Auch gelten diese Regelungen für ausscheidende Gesellschafter einer OHG oder KG, wobei dort durch das Handelsregister der Beginn der 5-Jahresfrist eher noch nachweisbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge