BGH, Urteil v. 3.9.2020, III ZR 56/19

Grundsätzlich ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers als Binnenhaftung allein gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können damit im Grundsatz nur von der Gesellschaft, nicht aber von Dritten, geltend gemacht werden. Gleichzeitig können Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft im Regelfall nur gegen diese, nicht hingegen gegen die Geschäftsführer persönlich geltend gemacht werden. Das Urteil des BGH führt jedoch deutlich vor Augen, dass es hiervon auch Ausnahmen gibt und in zahlreichen Konstellationen – z. B. bei Schuldbeitritten, Garantieversprechen und Bürgschaften – für den Geschäftsführer die Gefahr einer persönlichen Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern besteht.

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