Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. objektivierte Handlungstendenz. Dienstreise. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahme einer Zootierpflegerin an einem Fußballturnier eines Zooverbandes. Unterstützung und Finanzierung durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Orientierungssatz

1. Auch aus der Unterstützung der Zoo-Verwaltung, der Zur-Verfügung-Stellung der Trikots und insbesondere der Genehmigung des Dienstreiseantrags kann eine solche betriebliche Anordnung nicht abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Genehmigung nur mit der Maßgabe erfolgt war, dass die Dienstreise unter Einbringung von Freizeit am Freitag, Samstag und Sonntag zu erfolgen habe. Daraus lässt sich ableiten, dass der Arbeitgeber die Teilnahme der Klägerin an der Veranstaltung nicht verpflichtend angeordnet hatte, sondern nur einen eigenen Entschluss der Klägerin mit der Dienstreisegenehmigung fördern wollte. Auch die Bereitstellung eines Dienstwagens ist aus Sicht des Gerichts nur als Fördermaßnahme des Arbeitgebers zu charakterisieren, da sich hieraus ebenfalls keine Verpflichtung der Klägerin an der Teilnahme an dem Fußballturnier ergibt.

2. Ein Fußballturnier steht nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R).

3. Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet keinen Versicherungsschutz, selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (vgl BSG vom 27.5.1997 - 2 RU 29/96 = HVBG-INFO 1997, 2160).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Die Klägerin arbeitet seit August 2006 als Zootierpflegerin beim Zoo E. Der Zoo E ist neben seiner Beteiligung an der nationalen Zoovereinigung auch Mitglied im europäischen Zooverband (EAZA).

Am 01.07.2017 erlitt die Klägerin bei einem Zoo-Fußballturnier des europäischen Zooverbandes als Spielerin der Mannschaft des Zoo Es eine dorsale Luxation des Knies durch einen Zusammenprall mit einer anderen Spielerin.

Das Turnier war eingebettet in ein Wochenende, das jährlich veranstaltet wird und im Jahr 2017 vom Zoo Berlin sowie vom Tierpark Berlin für den europäischen Zooverband organisiert wurde. Das Programm des Wochenendes sah für den Freitag ein Kennenlernen, die Auslosung für das Fußballturnier am Samstag und ein Grillen vor. Samstags sollte das Fußballturnier auf den Sportplätzen im Olympiapark ausgerichtet werden. Für den Abend war eine Abschlussparty im Restaurant „Patagona“ im Tierpark Berlin vorgesehen. Die Veranstaltung sollte am Sonntag mit Rundgängen im Zoo und im Tierpark abgeschlossen werden. Hierbei war vorgesehen, dass sich die Mitarbeiter über berufliche Themen austauschen.

Auf dem Dienstreiseantrag der Klägerin war als Reisezweck vermerkt: „Teilnahme am EAZA-Zooverband Fußballturnier in Berlin“. Die Dienstreise war vom Arbeitgeber genehmigt.

Im Anschluss an das Wochenende und den Unfall schrieb der Direktor des Zoo Es, Dr. C, der Klägerin einen Brief ins Krankenhaus, in dem er ausführte, dass es sich bei dem Ereignis vom 01.07.2017 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 14.08.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies zunächst damit, dass das Fußballspielen nicht - wie bei Vertragsfußballspielerinnen - der Hauptberuf der Klägerin sei. Es habe sich bei dem Fußballturnier auch nicht um Betriebssport gehandelt, da ein Ausgleichscharakter zur betrieblichen Tätigkeit fehle. Die Teilnahme am Fußballturnier sei vielmehr dem eigenwirtschaftlichen und damit dem unversicherten Bereich zuzurechnen. Dies gelte auch für solche Sportveranstaltungen, die vom Betrieb oder Berufsverbänden gebilligt, gefördert oder ausgerichtet worden seien.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2017 Widerspruch und führte unter Darstellung des Ablaufs des Wochenendes aus, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um ein reines Fußballturnier, sondern um einen Erfahrungsaustausch der Mitarbeiter aller teilnehmenden zoologischen Gärten in Europa gehandelt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Ablaufplan. Das Ereignis sei auch deshalb als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt habe. Man erkenne dies daran, dass alle Mitarbeiter eines zoologischen Gartens, der dem europäischen Zooverband angehöre, an dem Turnier hätten teilnehmen können. Die Dauer der einzelnen Fußballpartien...

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