Rz. 727
Die EU hatte gemäß Art. 50 EUV mit dem VK ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts ausgehandelt, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen des VK zur Union berücksichtigt wurde (Austrittsabkommen). Am 11.1.2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens. Nach weiteren Verhandlungen wurde Einvernehmen über eine überarbeitete Fassung des Austrittsabkommens erzielt, die am 17.10.2019 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21.10.2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens.
Der Rat hat sodann mit Beschluss (EU) 2020/135 v. 30.1.2020 das Austrittsabkommen aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt und weitere institutionelle Regelungen, z. B. zu den Modalitäten der Vertretung der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen, die durch das Abkommen eingesetzt werden, getroffen.
Nach der Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist das Austrittsabkommen gemäß seinem Art. 185 Abs. 1 am 1.2.2020 in Kraft getreten.
Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens (1.2.2020) endete damit automatisch die Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des VK in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union. Somit gibt es ab dem 1.2.2020 z. B. keinen britischen EuGH-Richter oder Generalanwalt (und auch keine Abgeordneten im EU-Parlament) mehr.
Art. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens (Begriffsbestimmungen) fasst unter den Begriff des Unionsrechts neben dem EUV, dem AEUV und dem Euratom-Vertrag u. a. auch die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte, wozu auch das Unionsrecht auf dem Gebiet der MwSt, wie z. B. die MwStSystRL und die Rechtsverordnungen bezüglich der MwSt gehören. Als Übergangszeitraum gilt nach Art. 2 Buchst. e des Abkommens der in Art. 126 des Abkommens vorgesehene Zeitraum. Art. 126 des Abkommens regelt, dass es "einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum (gibt), der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31.12.2020 endet". Der Übergangszeitraum sollte dazu genutzt werden, den Rahmen für künftige Beziehungen zwischen VK und der EU festzulegen.
Rz. 728
Nach Art. 127 Abs. 1 des Abkommens gilt, sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das VK sowie im VK. Für den Bereich des Zollrechts und des MwSt-Rechts sind bis auf spezifische Übergangsregelungen keine abweichenden Regelungen festgelegt worden, sodass ab dem 1.2.2020 bis 31.12.2020 die mehrwertsteuerliche Rechtssituation mit Bezug auf das VK unverändert blieb. So waren in diesem Zeitraum insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen von und nach dem VK genauso zu behandeln wie vorher auch. Das Austrittsabkommen sieht einen sich direkt anschließenden Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem das Unionsrecht für das VK u. a. im Bereich der MwSt weiterhin gelten sollte. Daher waren sowohl die Vorschriften zur Mehrwertbesteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs als auch zur Verwaltungszusammenarbeit auf diesem Gebiet auf Sachverhalte mit Bezug zum VK vorläufig weiter anzuwenden. Auch gehörte das VK bis zum Ende des Übergangszeitraums zum Zollgebiet der Union.
Art. 51 des Abkommens enthält spezifische Übergangsregelungen für den Bereich der MwSt. Nach Art. 51 Abs. 1 findet die MwStSystRL Anwendung auf Waren, die aus dem Hoheitsgebiet des VK in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt versandt oder befördert werden, sofern die Versendung oder Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnt und nach seinem Ablauf endet.
Nach Art. 51 Abs. 2 des Abkommens findet die MwStSystRL noch 5 Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem VK und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Art. 51 Abs. 1 des Abkommens fallenden Umsätze.
Nach Art. 51 Abs. 3 des Abkommens waren abweichend von Art. 51 Abs. 2 des Abkommens und abweichend von Art. 15 der RL 2008/9/EG
Rz. 729
Anträge auf Rückerstattung von MwSt, die von einer im VK ansässigen steuerpflichtigen Person in einem Mitgliedstaat oder von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Person im VK gezahlt wurde, nach den Bedingungen der RL 2008/9/EG spätestens am 31.3.2021 zu stellen. D.h. die Ausschlussfrist für den Antrag auf Vorsteuer-Vergütung betreffend Umsätze, die im Übergangszeitraum erbracht wurden, endete bereits am 31.3.2021 und nicht wie regulär am 30.9.2021.
Nach Art. 51 Abs. 4 des Abkommens waren abweiche...