[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Sachsen: Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sind rechtmäßig

    Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig.

    Hintergrund

    Die Kläger sind zu je 50 % Eigentümer eines bebauten Grundstücks, für welches sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts eingereicht haben.

    Daraufhin setzte der Beklagte den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) zum 1.1.2022 und den Grundsteuermessbetrag fest. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, da der Berechnung verschiedene Ansätze zugrunde lägen, die rechtswidrig seien. So werde die Berechnung der Nettokaltmiete nicht von neutralen Dritten geprüft und verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Bodenrichtwert werde des Weiteren nicht von einer unabhängigen Stelle ermittelt, da im örtlich zuständigen Gutachterausschuss Bedienstete der zuständigen Finanzbehörde an der Bewertung beteiligt seien. Darüber hinaus sei die Annahme, dass bei größer werdenden Grundstücken die Minderung des Quadratmeterpreises im Verhältnis zur Fläche zurückgehe, keine zu belegende Annahme.

    Entscheidung

    Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Es ist rechtmäßig, der Berechnung des Ertragswerts einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie die durchschnittliche Nettokaltmiete als Rohertrag zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen. Die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerte sind nicht deswegen angreifbar, weil sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der Finanzämter mitwirken. Der Umrechnungskoeffizient zur Berücksichtigung des bei kleineren Grundstücken überproportional ansteigenden Grundstückswerts sowie die Grundsteuermesszahl werden ebenfalls als unbedenklich angesehen.

  2. Wann ein Testament wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam ist

    Die testamentarische Einsetzung der Person zum Alleinerben, die "mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut", ist ohne weitere Angaben zu unbestimmt und führt zur Unwirksamkeit des Testaments.

    Hintergrund

    In dem Verfahren ging es um die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage eines von der Erblasserin ca. 10 Jahre vor ihrem Tod errichteten Testaments. Die handschriftlich von der Erblasserin errichtete letztwillige Verfügung enthielt die Bestimmung: "Die Person, die mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!" Im Anschluss nannte die Erblasserin in dem Testament den Namen der Person, von der sie zur Zeit der Errichtung des Testaments gepflegt und betreut wurde.

    Die in dem Testament von der Erblasserin namentlich genannte Pflegeperson hatte nach deren Tod die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins beim zuständigen AG beantragt. Dieses stellte in einem Beschluss die Erteilung des beantragten Erbscheins in Aussicht. Der hiergegen seitens der Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerde half das Beschwerdegericht nicht ab und legte die Akten dem OLG zur Entscheidung vor.

    Entscheidung

    Das OLG gab der Beschwerde im Ergebnis statt. Nach Auffassung des OLG ist die Antragstellerin in dem von der Erblasserin 10 Jahre vor ihrem Tod errichteten Testament nicht wirksam zur Alleinerbin eingesetzt worden. Das OLG stellte dabei maßgeblich auf die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB ab. Danach darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, keinem anderen überlassen werden. Vor diesem Hintergrund war nach der Entscheidung des OLG die testamentarische Verfügung der Erblasserin daraufhin zu untersuchen, ob diese eine eindeutige Bestimmung über die Person enthielt, der das Erbe zufallen sollte.

    Das OLG stellte klar, dass es bei der Auslegung des Testaments gem. §§ 2084, 133 BGB auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers ankommt und nicht auf den im Testament buchstäblich verwendeten Ausdruck. Das Gericht müsse hinterfragen, was der Erblasser wollte, und zwar zunächst mithilfe der von ihm benutzten Worte und Begrifflichkeiten und in zweiter Linie unter Heranziehung und Bewertung der Gesamtumstände zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

    Im konkreten Fall konnte nach Auffassung des Senats allein aus der n...

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