[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. An- und Abfahrt zum Kunden im Außendienst ist Arbeitszeit

    Die Zeiten der An- und Abfahrt zum Kunden gehören bei einem Außendienstmitarbeiter zur Arbeitszeit. Eine Betriebsvereinbarung kann eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag nicht einschränken.

    Hintergrund

    Die Betriebsvereinbarung regelte, dass die Anfahrtszeit zum ersten Kunden sowie die Abfahrtszeit vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählten, es sei denn, dass An- und Abreise länger als 20 Minuten dauern. In diesem Fall zählte die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber stellte dementsprechend die Fahrzeiten des Arbeitnehmers von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause – bis zu einer Dauer von 20 Minuten – nicht als Zeiten geleisteter Arbeit in das Arbeitskonto ein. Der Arbeitnehmer erhielt dafür auch keine Vergütung.

    Der Kläger, der als Servicetechniker im Außendienst angestellt war, verlangte daraufhin, dass seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutgeschrieben werden, hilfsweise eine Zahlung von 1.219,58 EUR brutto plus Zinsen. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf die Regelung in der Betriebsvereinbarung, die einen Anspruch auf Vergütung ausschloss. Der Arbeitgeber ist aber an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Diese fanden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

    Entscheidung

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger vom Arbeitgeber die Vergütung der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen kann, soweit die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllte er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wurde durch die Regelung in der Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

    Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind unwirksam, wenn diese laut dem einschlägigen Tarifvertrag uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag waren sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbrachte, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten.

    Dazu gehörten nach Ansicht des Gerichts bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthielt, war die Regelung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

  2. Arbeitgeber darf nicht das Erlernen eines neuen Berufs anordnen

    Ein Feuerwehrbeamter, der die Qualifikation eines Rettungsassistenten besitzt, kann nicht vom Dienstherrn dazu verpflichtet werden, sich zum Notfallsanitäter ausbilden zu lassen. Eine solche dienstliche Weisung ist rechtswidrig.

    Hintergrund

    Ein Feuerwehrbeamter sollte aufgrund einer dienstlichen Weisung eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Dieser besaß jedoch bereits die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Die Weisung erfolgte, da es nur noch für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit gab, sich als Rettungsassistent zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Der Feuerwehrbeamte wollte die Ausbildung zum Notfallsanitäter jedoch nicht absolvieren und beantragte gegen die dienstliche Weisung Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

    Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen hatte, reichte der Feuerwehrmann Beschwerde ein.

    Entscheidung

    Das Oberverwaltungsgericht gab dem Feuerwehrmann Recht und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Vorläufiger Rechtsschutz war zu gewähren, da die dienstliche Weisung nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig war.

    Ein entsprechendes Weisungsrecht könne sich zwar auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Fortbildungspflicht bezieht sich aber auf den ausgeübten Beruf. Es darf nicht angeordnet werden, einen neuen Beruf zu erlernen. Dies betrifft die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedarf daher einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gab es im vorliegenden Fall nicht.

    Nach Ansicht des Gerichts stellte die Ausbildung eines Rettungsassistenten zu einem Notfallsanitäter die Erlernung eines neuen Berufs dar und durfte damit nicht durch dienstliche Weisung angeo...

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