Rz. 40

Nach § 14b Abs. 2 AO sind auf Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO die für juristische Personen geltenden Regelungen der §§ 34 und 79 AO entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 41

Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO", also diejenigen, die „nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln“ sind. Für Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 1 AO gelten die §§ 34 und 79 AO unmittelbar.

 

Rz. 42

Für Körperschaften i. S. des § 14b Abs. 1 Satz 2 AO sind die für juristischen Personen geltenden Regelungen der §§ 34 AO und 79 AO entsprechend anzuwenden, sodass sie im Besteuerungsverfahren hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung und Handlungsfähigkeit wie eine vergleichbare inländische Körperschaft behandelt werden.[1]

 

Rz. 43

§ 34 AO beinhaltet Regelungen über die gesetzliche Vertretung; sein Abs. 1 betrifft die juristischen Personen. Danach haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.[2] Wer Vertreter der ausländischen Körperschaft ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates des tatsächlichen Verwaltungssitzes.[3] Die Vertretung einer britischen Limited erfolgt etwa durch deren "Director".[4]

 

Rz. 44

Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 34 AO hat für den Vertreter der ausländischen Körperschaft auch zur Folge, dass ihn nach § 69 AO eine Haftung trifft, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

 

Rz. 45

§ 79 AO enthält Regelungen über die Handlungsfähigkeit und bestimmt in Abs. 1 Nr. 3, dass juristische Personen durch die in § 34 AO bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind.[5]

Rz. 46-49 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 20/8628, 179.
[3] FG München v. 8.3.2018, 7 K 730/17, GmbH-StB 2018, 231 = Haufe-Index HI11718705; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 6a.
[4] Sächsisches FG v. 29.5.2008, 6 K 40/07, NWB direkt 2008, 3 = Haufe-Index HI2038254; FG München v. 8.3.2018, 7 K 730/17, GmbH-StB 2018, 231 = Haufe-Index HI11718705; FG Köln v. 19.7.2018, 13 K 3142/13, BB 2018, 219 = Haufe-Index HI12067420.

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