Rz. 30

Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO sind Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft mit Verwaltungssitz im Inland zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO unabhängig von der Qualifikation der doppelt ansässigen Körperschaft als juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht. Für die auch nach inländischem Gesellschaftsrecht als juristische Person zu qualifizierende ausländische Gesellschaft ergibt sich das bereits nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO.[1] § 14b Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit lediglich klarstellend.

 

Rz. 31

Dagegen ist § 14b Abs. 1 Satz 2 AO konstitutiv. Die in einem Nicht-EU-/EWR-Staat gegründete Körperschaft wird nach der Verlegung ihres Verwaltungssitzes in Deutschland bei mehreren Gesellschaftern als GbR oder oHG behandelt. Bei einer ausländischen Körperschaft mit nur einem Gesellschafter liegt ein Einzelunternehmen vor. Entsprechend hätte die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an diese zu erfolgen.[2] Aus Vereinfachungsgründen erlaubt § 14b Abs. 1 Satz 2 AO jedoch davon abweichend, dass Verwaltungsakte an die ausländische Körperschaft selbst zu richten sind. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters als Bekanntgabeadressat ist dabei nicht erforderlich.[3]

 

Rz. 32

Nur „soweit“ sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist, sind Verwaltungsakte an sie zu richten. Ob die ausländische Körperschaft Steuerschuldnerin ist, bestimmt sich nach den materiellen Steuergesetzen. In Betracht kommt eine Steuerschuldnerschaft z. B. bei der KSt, der USt und der Gewerbesteuer.[4]

Rz. 33-39 einstweilen frei

[3] AEAO zu § 122 AO Tz. 2.8.1.1; zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland s. BMF v. 12.1.2024, IV D 1 – S 0284/20/10006 :003, BStBl I 2024, 175.
[4] BT-Drs. 20/8628, 179.

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