Rz. 5

Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körperschaft nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

 

Rz. 6

§ 14b AO betrifft nur Körperschaften mit Sitz im Ausland. Ihren Sitz hat eine Körperschaft nach § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist.[1] Es muss sich also um eine im Ausland gegründete Körperschaft handeln.

 

Rz. 7

Die ausländische Körperschaft muss „nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig“ sein. Rechtsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit der Gesellschaft, Trägerin von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit zu sein.[2] Maßgeblich ist weniger die Rechtsfähigkeit als vielmehr die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, denn rechtsfähig sind nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften, insbesondere auch – nach Inkrafttreten des MoPeG nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB auch gesetzlich anerkannt – die GbR. Letztlich ist für § 14b Abs. 1 AO daher zu prüfen, ob es sich bei der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates um eine juristische Person handelt.

 

Rz. 8

Für die Frage, ob es sich bei dem ausländischen Rechtsträger um eine juristische Person handelt, bedarf es m. E. keines Rechtstypenvergleichs[3], vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Gesellschaft nach ausländischem Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Rz. 9-14 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge