vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der steuerlichen Verhältnisse des unternehmerisch tätigen gewesenen Erblassers

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 193 Abs. 1 AO eröffnet die grundsätzlich voraussetzungslose Möglichkeit, die steuerlichen Verhältnisse eines verstorbenen Einzelunternehmers zu prüfen. Die Erben haben eine entsprechende Außenprüfung zu dulden.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, § 45 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2014, 2015, 2016

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung betreffend eine beabsichtigte Außenprüfung hinsichtlich des Baugewerbebetriebes des verstorbenen Vaters der Kläger, K, für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger X und Y sind zu je ein Halb gemeinschaftliche Erben des in 2016 verstorbenen K. Dieser betrieb bis zu seinem Tode ein Bauunternehmen und erzielte hieraus als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2016 führte der Beklagte –das Finanzamt– für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 bei K eine steuerliche Außenprüfung betreffend dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Bauunternehmen durch. Auf Grundlage dieser Außenprüfung erließ das Finanzamt am 04.03.2016 geänderte Steuerbescheide. Gegen diese wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahrens bei dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 743/20), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Bescheid vom 22.01.2019 erließ das Finanzamt eine an den Kläger X adressierte, die steuerlichen Verhältnisse des K betreffende Prüfungsanordnung wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer 2014 bis 2016 sowie Feststellungen nach § 10d EStG und § 10a GewStG. Das Finanzamt wies darauf hin, dass die Prüfungsanordnung an X als Vertreter der Erben nach K mit Wirkung für alle Miterben und Gesamtrechtsnachfolger nach K ergeht.

Gegen die Prüfungsanordnung legten die Kläger am 13.02.2019 Einspruch ein und beantragten zugleich, diese von der Vollziehung auszusetzen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt am 14.07.2020 ab. Der nachfolgend bei dem Hessischen Finanzgericht gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ebenfalls abgelehnt (vgl. Beschluss vom 08.06.2021 – 8 V 229/21). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzhof –BFH– mit Beschluss vom 15.06.2022 (Az.: X B 87/21) ebenso zurückgewiesen, wie eine im Anschluss daran erhobene Anhörungsrüge (Beschluss vom 22.02.2023, Az.: X S 12/22). Über die im weiteren Verlauf hiergegen bei dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde und den parallel dazu gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (gemäß § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz –BVerfGG–) wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.06.2020 hatte das Finanzamt den Einspruch der Kläger gegen die Prüfungsanordnung betreffend 2014 bis 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 30.06.2020 bei dem Hessischen Finanzgericht Klage erhobenen und verfolgen so ihr Begehren weiter.

Die Kläger tragen im Wesentlichen folgendes vor:

Die Frage, ob das Finanzamt in der Prüfungsanordnung sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe, stehe noch nicht rechtskräftig fest, da dies in dem Hauptsacheverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der aus der Außenprüfung 2010 bis 2012 resultierenden Änderungsbescheide noch verhandelt werde. Das Finanzamt gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Streitzeitraum 2014 bis 2016 gleichgelagerte Sachverhalte wie bei der vorangegangenen Außenprüfung vorliegen würden und sich infolgedessen auch jetzt hohe Steuernachforderungen ergeben würden. Dies sei bereits deshalb unzutreffend, weil schon die Änderungsbescheide 2010 bis 2012, wie sich in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren noch zeigen werde bzw. bereits gezeigt habe, nicht rechtmäßig seien.

Eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sei nur bei dem Steuerpflichtigen zulässig, der einen gewerblichen Betrieb unterhalten würde. Dies sei vorliegend nur bei K bis zu dessen Tod der Fall gewesen. Sie, die Kläger, hätten das Einzelunternehmen des K nach dessen Tod jedoch nicht weitergeführt, sondern aufgelöst und mithilfe des Steuerberaters beendet. Da das Einzelunternehmen nicht mehr unterhalten werde, sei eine Außenprüfung somit unzulässig.

Nur K habe sich in seinem Unternehmen ausgekannt. Aufgrund ihres fehlenden Wissens sei eine Außenprüfung bei Ihnen ohne dessen (nicht mehr mögliche) Mitwirkung unzulässig. Wenn sich bei der Prüfung herausstellen sollte, dass etwas fehle oder auch Mängel gefunden würden, so könnten sie als Erben dies nicht so aufklären, wie dies K aufgrund seines Wissensstandes und der Erkenntnisse über sein Unternehmen hätte tun können. Eine Außenprüfung solle nämlich den Sinn haben, den Steuerpflichtigen, der das Unternehmen unterhalten und Umsätze erzielt habe, selbst zu prüfen. Denn nur d...

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