Entscheidungsstichwort (Thema)

Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der für den Abzug von Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der in einem mehrjährigen zeitlichen Abstand aufgenommenen Tätigkeit als selbständiger IT-Berater fehlt, wenn weder der zuvor gefasste endgültige Entschluss zur Aufnahme einer solchen Beratungstätigkeit festgestellt werden kann noch eine inhaltliche Ausrichtung der Seminare auf die spezifischen Bedürfnisse der IT-Beratung erkennbar ist.

2. Eine solche inhaltliche Ausrichtung ist bei Seminaren, die nicht auf einen bestimmten Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnittene Börsenanlage- und Persönlichkeitsbildungsstrategien vermitteln sollen, zu verneinen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Ausweislich seines Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Electrical und Electronic Engineering mit Schwerpunkt Communications Engineering absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich ”Economy“ angeschlossen. Zuletzt - bis zum 00.00.0000 - war er bei der Z GmbH nichtselbständig beschäftigt. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Kläger unter ”ausgeübter Beruf“ ”Kundendienstleiter“ ein. Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit bei der Fa. Z um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Geschäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel technischem Wissen und einem System-Architekten zur Konzipierung von Lösungen handele.

In der ESt-Erklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger Aufwendungen i.H.v. 6.176 € für diverse Seminare steuerlich geltend, und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Er teilte hierzu mit, dass es sich ”um finanzielle Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen und begleitende persönliche Weiterentwicklung“ handele. Da ihm sein Arbeitgeber im Jahr 2013 gekündigt habe und es schwierig sei, mit 00 Jahren eine neue Stelle zu bekommen, habe er sich entschieden, Geld in weitere Fortbildungen zu stecken, um sich für einen beruflichen Wiedereinstieg optimal vorzubereiten. Da er aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge und vielzähliger früherer Fortbildungsmaßnahmen schon eine hohe Qualifikation besessen habe, sei eine weitere Fortbildung nur mit hochqualifizierten und entsprechend teuren Trainern realisierbar gewesen.

Unter Hinweis darauf, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit einem tatsächlich angestrebten Berufsziel nicht erkennbar sei, ließ der Beklagte die Seminarkosten im ESt-Bescheid 2013 vom 22.06.2015 unberücksichtigt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.

Die ESt-Erklärung für das Streitjahr 2014 gab der Kläger Ende 2015 ab. Am 16.09.2016 reichte er eine berichtigte Anlage G ein, in der erstmalig unter der Bezeichnung ” Y ” ein Verlust i.H.v. -27.076 € erklärt wurde. Der Kläger erläuterte hierzu, dass er seit dem 00.00.0000 als selbständiger Berater und Partner der Firma Y agiere. Er gehe davon aus, mit einem Vorlauf von 5-7 Monaten erste Umsätze erwirtschaften zu können. Bei den Aufwendungen für die in 2014 besuchten Seminare handele es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben für diese Tätigkeit.

Geltend gemachten wurden Gebühren (21.746,19 €), Transportkosten (2.406,79 €), Hotelkosten (1.207,35 €) und Verpflegungsmehraufwand (1.714,80 €) für folgende Seminare:

- Der Kläger erwarb im Jahr 2013 während der Teilnahme an dem Seminar ” The Millionaire Mind Intensive ” ein sog. ”Quantum Leap Package“ (QLP) der Fa. ” X ” für ...(14.923 €). Das Paket umfasste die Module ” Guerilla Business Intensive ”, ” Train the Trainer ”, ” Never work again ”, ” Freedom Trader Intensive ” und ” Enlightened Warrior ”. An diesen Seminaren nahm der Kläger im Jahr 2014 auch tatsächlich teil ( W-Stadt ..., V-Stadt …und ..., U-Stadt ..., T-Stadt (Städte im Ausland) . Die Veranstaltung ” Guerilla Business Intensive ” wurde im Internet mit dem Arbeitstitel ” How to create wealth quickly in any business you chooce ” beworben; es werde u.a. gezeigt, wie man ein lebenslanges passives Einkommen generieren könne. Die Veranstaltung ” Freedom Trade Intensive ” hat den Arbeitstitel ” How to make, keep & grow your money in stock market ”, d.h. es ging um den Handel mit Wertpapieren. Die Veranstaltung ” Enlightened warrior ” wurde mit ” How to access your true power und succeed in spite of anything ” überschrieben und bezweckte eine innere Stärkung (”inner strenghtening“) . Die Veranstaltung ” Train the Trainer ” hatte den Arbeitstitel ” How to earn $20,000 a weekend teaching what you lo...

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