LfSt Bayern v. 26.9.2019, S 2246.1.1-1/10 St32
1. Allgemeine Grundsätze
Ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, hat das Finanzamt nach den Grundsätzen des H 15.6 (Künstlerische Tätigkeit) EStH und den darüber hinaus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu entscheiden. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung (z. B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund reicht aber allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus.
Die Beiziehung von Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht.
2. Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft
Soweit die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich ist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich an eine der nachstehend genannten Gutachterkommissionen zu wenden und sich von dieser ein Gutachten erstellen zu lassen.
Die Anschriften der – externen und vom BayLfSt unabhängigen – Kommissionen lauten:
Sparte |
Malerei und Plastik |
|
Gutachterkommission für Malerei und Plastik z.Hd. Herrn Hermann Bigelmayr Feichthofstr. 100 81247 München |
Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. Berufsverband Bildender Künstler Nürnberg e.V. Hirtengasse 3 90443 Nürnberg Tel. 0911 2396884 |
Sparte |
Kunstgewerbe |
|
Prof. Karen Pontoppidan und Prof. Markus Karstieß an der Akademie der Bildenden Künste Akademiestraße 2 80799 München |
Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. Berufsverband Bildender Künstler Nürnberg e.V. Hirtengasse 3 90443 Nürnberg Tel. 0911 2396884 |
Sparte |
Gebrauchsgrafik und Foto-Design |
|
Gutachterausschuss für freischaffende Künstler P.A. Berufsverband Bildender Künstler Nürnberg e.V. Hirtengasse 3 90443 Nürnberg Tel. 0911 2396884 |
Sparte |
Musik |
|
Gutachterkommission für Musik c/o Landesverband bayerischer Tonkünstler z. Hd. Frau Prof. Dr. Inka Stampfl Linprunstr. 16/Rgb. 80335 München |
Hochschule für Musik Nürnberg Am Katharinenkloster 6 90403 Nürnberg Tel. 0911/231-8443 |
|
Bereich Rock- und Popmusik |
|
Berufsfachschule für Musik Dinkelsbühl Klostergasse 1 91550 Dinkelsbühl Tel. 09851/5725-0 |
Anträge auf Begutachtung sind von den Steuerpflichtigen unmittelbar an diese Kommissionen zu richten. Im Übrigen kann der Nachweis der Künstlereigenschaft auch durch Gutachten anderer Personen oder Stellen geführt werden.
Die Finanzämter sind an die Gutachten zwar nicht gebunden, werden sie aber im Allgemeinen den steuerrechtlichen Entscheidungen zu Grunde legen können, insbesondere dann, wenn die Konstitutivmerkmale des zu beurteilenden Begriffs „Künstlereigenschaft” im Gutachten ausreichend abgehandelt sind.
Die Mitglieder der Gutachterkommissionen verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich, ggf. werden Aufwandsentschädigungen erhoben. Mitunter begründen sie die Zuerkennung des Prädikats „künstlerische Arbeiten” nur in knapper Form. Das sollte aber keinesfalls Veranlassung geben, ein solches Gutachten schlechthin zurückzuweisen. Sofern im Einzelfall ein begründeter Anlass besteht, die Zuerkennung der Künstlereigenschaft anzuzweifeln, bitte ich zu berichten.
Bei der Veranlagung und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist darauf zu achten, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die dem Gutachten zur Feststellung der Künstlereigenschaft zu Grunde gelegt worden sind. Ändert der Steuerpflichtige seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte, dafür gegeben, dass der Steuerpflichtige nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, ist die Künstlereigenschaft neu zu prüfen.
Diese Verfügung ändert die bisherige Verfügung vom 17.3.2016, Az.: S 2246.1.1-1/8 St32.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1