Die Homeoffice Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist. Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Betätigungsstätte kommt ein Abzug von Fahrtaufwendungen (in Form der Entfernungspauschale oder Reisekosten) für diese Tage grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, davon unabhängig abziehbar. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.

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