Tz. 31

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Grenzpendler pendeln normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus zu ihrem Arbeitsplatz in einem anderen Staat. Sollten diese nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Während nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen, wie etwa mit Frankreich, die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte ändern, sieht dies für die Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, ganz anders aus. Bei diesen kann ein erhöhtes Maß an Home-Office-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das Bundesministerium der Finanzen hatte daher mit einer Vielzahl von Staaten bilaterale Sonderregelungen (Konsultationsvereinbarungen) getroffen, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. In den Konsultationsvereinbarungen wurde festgelegt, dass Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Möglichkeit nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

Entsprechende Konsultationsvereinbarungen wurden u. a. mit folgenden Ländern abgeschlossen:

  • Belgien
  • Frankreich
  • Luxemburg
  • Niederlanden
  • Österreich
  • Polen.

Daneben wurde am 11.06.2020 eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz abgeschlossen, in der die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns und der staatlichen Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitergeld, Kurzarbeiterentschädigungen usw.) an unselbständig Beschäftigte (Arbeitnehmer/innen) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geregelt wurde.

Da die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in fast allen europäischen Anrainerstaaten weitgehend aufgehoben wurden, wurden die getroffenen Konsultationsvereinbarungen für Grenzpendler wieder (i. d. R. bis Ende Juni 2022) aufgehoben bzw. nicht weiter verlängert.

Auf der Homepage des BMF können sich Betroffene über den Stand und genauen Inhalt der abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen informieren.

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