Tz. 27

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aufgrund des durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten § 110 EStG konnte auf Antrag für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 ein pauschaler Abschlag von 30 % des bei der Festsetzung zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne die darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG) erfolgen. Damit erfolgt bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 ein fiktiver Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020.

Konnte ein Steuerpflichtiger nachweisen, dass er in 2020 voraussichtlich einen höheren Verlust – als den pauschal ermittelten – erzielen wird, kann dieser für die Bemessung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

Voraussetzung für den Ansatz eines pauschalierten/nachgewiesenen Herabsetzungsbetrags bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 ist, dass die Vorauszahlungen 2020 0 EUR betragen/auf 0 EUR herabgesetzt wurden.

Der im Rahmen des Antrags nach § 110 EStG angesetzte Minderungsbetrag darf jedoch den maximal möglichen Verlustabzug von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung nicht überschreiten

 

Hinweis

Die Höhe des maximalen Herabsetzungsbetrags wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz von bisher 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung rückwirkend auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei einer Zusammenveranlagung angehoben.

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