Tz. 38

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Selbständige und Arbeitnehmer, die im Home Office arbeiten und dort nicht über ein steuerliches Arbeitszimmer verfügen, bzw. dieses steuerlich nicht geltend machen, können in den Jahren 2020 bis 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich im Home Office arbeiten, 5 EUR als Werbungskosten/Betriebsausgaben, jedoch max. 600 EUR abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG). Wegen der betragsmäßigen Deckelung kann die Home-Office-Pauschale daher für max. 120 Arbeitstage (5 EUR x 120 Tage = 600 EUR) im Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden. Da diese Pauschale jedoch nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt wird, wirkt sie sich bei Arbeitnehmern steuerlich nur aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EstG) von 1 200 EUR (ab VZ 2022) bzw. von 1 000 EUR (bis einschl. VZ 2021) noch durch andere Werbungskosten überschritten wird. Ab dem VZ 2023 wurde die Home-Office-Pauschale auf 6 EUR/Tag und der Höchstbetrag auf 1 260 EUR angehoben. D.h. nun kann die Home-Office-Pauschale für max. 210 Arbeitstage im Jahr geltend gemacht werden.

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