Tz. 37

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Reinvestitionsfristen des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG), der Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) wurden wie folgt verlängert:

  • Ein Investitionsabzugsbetrag, dessen Hinzurechnung bis zum Ende des Jahres 2020 oder 2021 hätte erfolgen müssen, braucht nun erst bis Ende 2023 hinzugerechnet werden (§ 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG).
  • Eine (bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr) Ende 2020 oder Ende 2021 aufzulösende § 6b EStG-Rücklage (Reinvestitionsrücklage) muss nun erst Ende 2023 aufgelöst werden (§ 52 Abs. 14 EStG).
  • Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung, deren Investitionsfrist in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 endete, muss erst bis Ende 2023 (bei einem kalendergleichem WJ) aufgelöst werden (BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2475; vom 20.09.2022, BStBl I 2022, 1379).

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