Tz. 9

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Überlässt eine steuerbegünstigte Körperschaft entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann gelten diese Tätigkeiten sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO (Anhang 1b). Auf die Satzungszwecke der überlassenden Einrichtung kommt es für diese Beurteilung nicht an.

Die entgeltlich erbrachten Leistungen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG (Anhang 5) als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, wenn die Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach den gleichen Vorschriften steuerbefreit sind. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Ansonsten kommt es zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) bzw. vom 01.07. bis 31.12.2020 von 5 %.

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Auch können die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG, entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE, berücksichtigt werden.

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