Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds
Hintergrund:
Die Kläger sind Eheleute, welche beide im Streitjahr sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch Elterngeld bezogen. Das Finanzamt vertrat bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung unter Hinweis auf § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG die Auffassung, dass im Streitfall der jeweilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch Anerkennung höherer Werbungskosten bereits verbraucht sei, und daher für den Abzug beim Progressionsvorbehalt nicht mehr zur Verfügung stehe. Mit ihrer Klage verweisen die Eheleute auf die Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit hätten und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen könnten.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG lässt sich die Vorschrift des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG für das Elterngeld verfassungskonform auslegen. Es gilt, die Arbeitnehmer mit den selbstständig Tätigen steuerlich gleich zu behandeln. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und selbstständig tätigen Personen wird dadurch deutlich, dass der selbstständig Tätige bei dem Progressionsvorbehalt stets den Pauschbetrag, der Arbeitnehmer mit maßgeblichen Einnahmen nur bei Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags bei der Einkünfteermittlung eine steuerliche Vergünstigung erhält. Daher legt das FG das Gesetz dahingehend aus, dass für den Progressionsvorbehalt das bezogene Elterngeld dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert wird, wenn er nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen höhere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.2.2012, 12 K 6/11)
Praxishinweis:
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der strittigen Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. VI R 22/12 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten betroffene Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen. Zur Frage, ob auch für den Sockelbetrag von 300 EUR der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist, hat der BFH mit Beschluss vom 21.9.2009 (VI B 31/09) entschieden, dass das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen, und dass dies auch dann gilt, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026