Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht steuerbar

Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u. a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin.
Die Klägerin war der Meinung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und teilte dies dem Finanzamt mit. Das FA behandelte demgegenüber den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsatzerlöse der Klägerin entsprechend.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG, wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des BGH, der bereits entschieden hat, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 18.5.2011, VIII ZR 260/10, HFR 2011 S. 1156). Der entgegengesetzten Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH nicht gefolgt.
BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 6/11, veröffentlicht am 31.7.2013
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
677
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
618
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
605
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
477
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
473
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
437
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
377
-
Teil 1 - Grundsätze
338
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
328
-
Anschrift in Rechnungen
282
-
Veräußerungsgewinn bei Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden
30.05.2025
-
Reitunterricht als Freizeitgestaltung
30.05.2025
-
Nationaler "Switch-over" setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus
30.05.2025
-
Alle am 30.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
30.05.2025
-
Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
27.05.2025
-
Kosten für Ferienfreizeit der Kinder und Fähr- bzw. Mautgebühren
26.05.2025
-
Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus
26.05.2025
-
Hohe Anzahl von Verkäufen nach Fünf-Jahresfrist für erweiterte Kürzung nicht zwingend schädlich
26.05.2025
-
Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen
23.05.2025
-
Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft
22.05.2025