Wegen Pandemie versäumte Klagefrist

Das FG Düsseldorf gewährt keine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO trotz pandemiebedingter Gründe bei Organisationsverschulden in der Kanzlei.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Am 9.6.2020, einen Tag nach Ablauf der Klagefrist, reichte eine anwaltlich vertretene Klägerin Klage ein und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Prozessbevollmächtit war eine Kanzlei mit mehreren Berufsträgern. Die zuständige Anwältin trug vor, dass sie die Klage nicht fristgemäß habe erheben können, da sie den Arbeitsplatz überraschend verlassen musste und in der Eile ihr Arbeitsnotebook vergessen hatte. Ihr Sohn hatte am 8.6.2021 Fieber bekommen und da ihre Mutter, die ihre beiden Kinder nach der pandemiebedingten Notbetreuung in der Schule bzw. Kindertagesstätte betreut habe, zur Risikogruppe gehöre, musste sie sich kümmern, da eine Infektion mit dem Corona-Virus nicht auszuschließen war.

Organisationsverschulden und Fahrlässigkeit

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Aus Sicht der Richter war hier keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Rechtsanwältin habe zumindest fahrlässig gehandelt, indem sie ihren Arbeitsplatz ohne weitere Vorkehrungen und Laptop verlassen habe. Zudem hätte sie spätestens als die Situation sich am Abend als harmlos herausgestellt habe, die Klage noch erheben können. Auch sei hier von einem Organisationsverschulden der Kanzlei auszugehen.

FG Düsseldorf, Urteil v. 29.4.2021, 8 K 1416/20 G, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter