Vermietung von virtuellem Land in einem Online-Spiel

Das FG Köln hat entschieden, dass Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, umsatzsteuerpflichtig sind.

Umsätze in einem Online-Spiel

Vor dem FG Köln klagte ein Online-Computerspieler, der im Rahmen eines Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin erwarb. Dieses Land parzellierte er und vermietete es innerhalb des Spiels an andere Nutzer. Diese Nutzer bezahlten die Miete in virtueller Währung. Der Kläger tauschte das Spielgeld über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar und ließ sich dies später in Euro auszahlen. Der Kläger meldete ein Gewerbe an für "Internethandel mit Waren aller Art" und gab auch eine Umsatzsteuererklärung ab.

Vermietung von virtuellem Land ist umsatzsteuerpflichtig

Strittig war nun, ob die Vermietungseinnahmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig waren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass kein Leistungsaustausch vorliege. Seiner Ansicht nach wurde die Leistung gegenüber der Spielbetreiberin erbracht. Der Leistungsort liege daher in den USA und die die Umsätze seien in Deutschland nicht steuerbar. Das FG Köln wies die Klage ab. Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger die Plattform nicht als "Spieleplattform", sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch "Vermietung" von virtuellem Land genutzt hat. Hier sei ein Leistungsaustausch gegen Entgelt gegeben. Zudem war der deutschsprachige Internetauftritt des Klägers ein Indiz dafür, dass – wie das Finanzamt angenommen hat - der überwiegende Teil der "Mieter" in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.

FG Köln, Urteil v. 13.8.2019, 8 K 1565/18, veröffentlicht am 12.4.2021

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