Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit

Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass der Alleinerbe nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.

Der Kläger war Alleinerbe seiner Stiefmutter. Diese hatte zusammen mit dem Vater des Klägers ein notarielles gemeinschaftliches Testament, worin beide sich gegenseitig als Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten. Der Vater des Klägers verstarb im Oktober 2003, die Stiefmutter im Januar 2014. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger seinen eigenen Pflichtteilsanspruch gegen die Stiefmutter als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei bereits verjährt. 

Anspruch ist nicht erloschen

Nach Überzeugung des Gerichts ist der Pflichtteilsanspruch nicht nach seiner Entstehung erloschen und kann dementsprechend vom Kläger geltend gemacht werden. Eine verjährte Forderung ist (bleibt) voll wirksam und einklagbar. Sie ist lediglich behaftet mit der Einrede der Verjährung, so dass der Anspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner die Einrede erhebt (§ 222 Abs. 1 BGB a. F., ab 1.1.2010, § 214 Abs. 1 BGB).

Ein Erlöschen durch Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person) scheidet ebenfalls aus, da im Erbschaftsteuerrecht diese Fälle gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Der erkennende Senat hat auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als wirksam und ernsthaft i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG angesehen (anders das Hessische FG Urteil vom 03.11.2015 - 1 K 1059/14, EFG 2016, 298, Rev. II R 1/16). Moralische Bedenken stehen der Geltendmachung des Anspruches nicht entgegen. 

Revision anhängig

Der 3. Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 17/16 anhängig. 

Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 04.05.2016 - 3 K 148/15

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