Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern über eBay

Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.

Hintergrund: Veräußerung einer privaten Sammlung über eBay

X unterhielt in den Streitjahren (2010 – 2012) einen (gewerblichen) Internet-Shop (X-Service). Über diesen Shop veräußerte er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel.

Daneben hatte er über die Internetplattform eBay weitere nicht erklärte Umsätze getätigt (ca. 1.500 Verkäufe von Eisenbahn-Modellen).   

Das FA ging davon aus, die Verkäufe über eBay hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem X-Service gestanden und erließ entsprechend geänderte ESt- und GewSt-Messbescheide.  

X wandte ein, die eBay-Verkäufe stammten aus einer seit 1997 privat aufgebauten – nicht zum Verkauf bestimmten – Sammlung. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um den in 2010 eröffneten (gewerblichen) X-Service zu finanzieren. Der X-Service und die eBay-Verkäufe seien aufgrund der Modellunterschiede und der Lagerung in verschiedenen Gebäuden voneinander getrennte gewesen.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Verkäufe über eBay seien dem Gewerbebetrieb zuzuordnen. Dabei könne unterstellt werden, dass X, wie er behauptet, über eBay nur Gegenstände seiner Privatsammlung veräußert habe. Denn auch die Auflösung einer privat angelegten Sammlung durch eine Vielzahl von Verkäufen sei gewerblich.

Entscheidung: Die Veräußerung über eine Internetplattform führt nicht bereits zur Gewerblichkeit

Das FG hat unterstellt, dass X über eBay lediglich seine Privatsammlung veräußert hat. Gleichwohl bejahte es die Gewerblichkeit. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt.

  • Wurden die über eBay verkauften Modelle für den Gewerbebetrieb angeschafft (X-Service), sind die daraus erzielten Einnahmen den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. Einlagewerte nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG wären – vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen im zweiten Rechtsgang – nicht zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Erwerb der Betriebsausgabenabzug unterblieben sein könnte.
  • Hatte X dagegen – wie von ihm behauptet – die Modelle für eine privat aufgebaute Sammlung angeschafft, könnten sie gleichwohl später wegen Vermischung oder Branchenüblichkeit dem Gewerbebetrieb (X-Service) zugerechnet werden. Allerdings müssten dann gewinnmindernde Einlagewerte berücksichtigt werden, da die Modelle zunächst zum Privatvermögen gehörten.
  • Erst wenn die Modelle zu keiner Zeit dem Betriebsvermögen des X-Service zuzuordnen waren, stellt sich die Frage, ob die eBay-Verkaufstätigkeit für sich isoliert als gewerblich anzusehen ist. Nur wenn dies bejaht wird (so die Auffassung des FG), wären die die privat erworbenen Modelle mit Aufnahme der Verkaufsaktivitäten in das Betriebsvermögen eingelegt worden. Wird dies jedoch verneint (keine Einlage), wäre die isolierte eBay-Verkaufstätigkeit ertragsteuerlich irrelevant.

Die eBay-Verkaufstätigkeit ist für sich allein betrachtet nicht gewerblich

Aufgrund dieser unterschiedlichen Varianten ist die Sache nicht entscheidungsreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob X die verkauften Modelle bereits ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb oder aber für die private Sammlung erworben hat.

  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass branchenübliche Geschäfte regelmäßig im betrieblichen Bereich abgewickelt und dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle ist nur möglich, wenn anhand objektiver Umstände dargelegt wird, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eindeutig vom betrieblichen Bereich getrennt wurden und die Geschäftsvorfälle privat veranlasst sind (BFH v. 7.5.2008, X R 49/04, BStBl II 2008, 711). Andernfalls sind die Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen (BFH v. 11.6.1997, XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • Für die Frage, ob die eBay-Tätigkeit als solche über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht, ist in Zweifelsfällen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. Danach gehört zum Handel als typische gewerbliche Tätigkeit die Anschaffung zur Weiterveräußerung. Typisch ist die wiederholte Anschaffung und Veräußerung in er Abzischt des Güterumschlags (BFH v. 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Dem entsprechend gehört die Veräußerung – wenn der Erwerb nicht in (zumindest bedingter) Veräußerungsabsicht erfolgt ist – zum Bild der Vermögensverwaltung.
  • Hiervon ausgehend fehlt es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht, wenn H die Modelle für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft hat. Allein aus der Verkaufstätigkeit über eBay ergibt sich nicht die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Händlers. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum zahlreiche Verkaufsgeschäfte abgewickelt hat.  

Hinweis: Parallele zum gewerblichen Grundstückshandel

Der BFH verweist auf die Fälle des gewerblichen Grundstückshandels (BFH v. 15.3.2000, X R 130/97, BStBl II 2001, 530). Die Grundsätze gelten entsprechend für die Veräußerung beweglicher Gegenstände. Baut der Sammler aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst später den Entschluss, diese en bloc oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Ein händlertypisches Verhalten liegt nicht vor. Es fehlt an einem das Bild des handelnden Gewerbetreibenden prägenden Warenumschlags. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht nicht aus. Die Grenze zur Gewerblichkeit kann allerdings überschritten sein, wenn der Sammler Maßnahmen ergreift, um die Gegenstünde besonders marktgängig zu machen, vergleichbar mit der Baureifmachung von Grundstücksparzellen (BFH v. 15.1.2020, X R 18/18, BStBl II 2020, 538).

BFH Urteil vom 17.06.2020 - X R 18/19 (veröffentlicht am 07.01.2021)

Alle am 07.01.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.