Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zimmervermietung an Prostituierte

Hintergrund
Die X-GmbH unterhielt in gemieteten Räumen ein sog. Eroscenter mit 13 "Erotikzimmern", die mit Doppelbett, Whirlpool, Spiegeln usw. ausgestattet waren. X vermietete die Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagespreis von 110 bis 170 EUR. Der Preis umfasste Vollpension, Getränke, Bettwäsche und Handtücher. Die Flure waren videoüberwacht. X unterwarf die Umsätze aus den Leistungen an die Prostituierten dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Das FA und das FG wandten dagegen den Regelsteuersatz (19 %) an.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück.
Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für "die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält" (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Unionsrechtliche Grundlage dafür ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aus 2006. Danach sind die Mitgliedstaaten berechtigt, auf die "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Mit dem FG ist auch der BFH der Ansicht, dass im Streitfall keine Vermietung von zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltenen Wohn- und Schlafräumen vorliegt. Die von X überlassenen Räumlichkeiten dienten nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.
Hinweis
Nach der Rechsprechung des EuGH ist bei der Überlassung möblierter Zimmer mit Kochgelegenheit und Wäschegestellung sowie Reinigung der Flure und Bäder die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen Hotelunterkunft und Wohnraumvermietung. Die Absenkung des Steuersatzes für das Beherbergungsgewerbe ist erst 2010 eingeführt worden und auf vielfältige Kritik gestoßen.
Übrigens hat der BFH erst vor Kurzem seine Rechsprechung zur Einkunftsart von selbständig tätigen Prostituierten dahin geändert, dass keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen (Beschluss des Großen Senats v. 20.2.2013, GrS 1/12). Damit ist das "älteste Gewerbe" nunmehr auch steuerlich ein Gewerbe.
Urteil v. 22.8.2013, V R 18/12, veröffentlicht am 23.10.2013
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