Umsatzbesteuerung: Beiträge an ein geschlossenes Fitnessstudio

Das Schleswig-Holsteinische FG musste entscheiden, wie die freiwillige Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio umsatzsteuerlich einzuordnen ist.

Vor dem FG klagte die Betreiberin eines Fitnessstudios, die die Umsatzsteuer nach der Ist-Versteuerung berechnete. Die Kunden konnten befristete Verträge (12 oder 24 Monate) über die Mitgliedschaft abschließen und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweils vereinbarten Laufzeit kündigen.

Schließung des Fitnesstudios aufgrund von Lockdown-Maßnahmen

Die Klägerin musste das Studio aufgrund der Lockdownmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie vom 17. März bis zum 17. Mai schließen. Sie bot den Kunden Gratismonate, eine Telefonhotline oder Trainingspläne für zu Hause an.

Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen

Strittig war, wie die während der Schließzeit (rechtsgrundlos) weiter gezahlten Beiträge zu behandeln sind: Handelt es sich um steuerfreie Spenden oder umsatzsteuerpflichtiges Entgelt? Das FG entschied, dass es sich um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt handelte. Aus Sicht des Gerichts stand die Fortzahlung der Beiträge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 36/22 anhängig.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 16.11.2022, 4 K 41/22, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter I/2023


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