Übernahme von Finanzierungskosten für ein Grundstück der Ehefrau

Die Übernahme von Finanzierungskosten durch den Ehemann für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes und von beiden Ehegatten bewohntes Grundstück führt nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von § 278 Abs. 2 AO.

Ehemann überträgt Miteigentumsanteil auf Ehefrau, zahlt aber weiter für das Darlehen

Die Klägerin bewohnt zusammen mit Ehemann und Kindern ein Einfamilienhaus, das ursprünglich beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörte. Der Ehemann übertrug seinen Miteigentumsanteil auf die Ehefrau; diese übernahm auch die Grundschulden. Er blieb aber weiterhin Schuldner der Darlehen und leistete die Zins- und Tilgungsraten.

Finanzamt will rückständige Einkommensteuer auch bei Ehefrau eintreiben

Die Eheleute waren mit der Einkommensteuer für 2010 im Rückstand. Auf Antrag der Ehefrau wurde die rückständige Einkommensteuer vom Finanzamt so aufgeteilt, dass sie komplett auf den Ehemann entfiel. Durch die Aufteilung wäre das Finanzamt bei der Vollstreckung auf den Ehemann beschränkt gewesen. Wegen der Zahlung der Darlehensraten und weiterer Hauskosten durch den Ehemann in den Jahren 2010 - 2012 nahm es jedoch unentgeltliche Zuwendungen an die Ehefrau an und erließ einen darauf gestützten Ergänzungsbescheid gem. § 278 Abs. 2 AO. Dadurch wurde die Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Zuwendungsbetrages aufgehoben.

Haushaltsführung als Gegenleistung

Die Ehefrau klagte dagegen erfolgreich vor dem FG Münster. Das FG sah in der Übernahme der Kosten durch den Ehemann keine unentgeltlichen Zuwendungen, die eine Aufhebung der Vollstreckungsbeschränkung rechtfertigen würden. Bei Zuwendungen unter Ehegatten müsse jeweils geprüft werden, ob durch den anderen Ehegatten eine Gegenleistung erbracht wird. Bei einem von beiden Ehegatten bewohnten Einfamilienhaus liegt daher keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte erzielt und Aufwendungen trägt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt. Finanzielle Leistungen einerseits und Haushaltsführung andererseits seien grundsätzlich als gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Ehemann mietfrei im Haus der Klägerin wohnt.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 18/17 anhängig.

FG Münster Urteil vom 29.03.2017 - 7 K 2304/14 AO

FG Münster
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