Stille Beteiligung des Arbeitnehmers

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung einer stillen Beteiligung hat, für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis spricht.

Vor dem FG Baden-Württemberg war strittig, ob Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte darstellen.

Stille Beteiligung eines Arbeitnehmers

Folgender Fall wurde verhandelt: Der Arbeitnehmer einer GmbH klagte vor dem FG Baden-Württemberg. Die GmbH eröffnete "ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern" die Möglichkeit, sich als typisch stille Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen.

Gewinnanteile als Kapitaleinkünfte

Diese Möglichkeit nutzt der Kläger und schloss am 6.12.2010 mit der GmbH einen "Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung". Er leistete entsprechend seine Einlage. Strittig war, wie die Gewinnanteile steuerlich zu behandeln sind. Das Finanzamt stufte diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein. Der Kläger war jedoch der Auffassung, seine Gewinnanteile seien als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Seine Klage vor dem FG Baden-Württemberg hatte Erfolg. Auch das Gericht ordnete die Gewinnanteile als Kapitaleinkünfte ein.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter Az. VIII B 134/22 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.10.2022, 12 K 1692/20, veröffentlicht mit Newsletter 1/2023 des FG Baden-Württemberg