Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage keinen Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertigt.

Erteilung einer Pensionszusage

Vor dem FG Düsseldorf klagte eine Kapitalgesellschaft, die 2012 gegründet wurde. Sie erteilte kurz nach ihrer Gründung ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung pro Jahr finanziert werden. Sie sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Das Finanzamt behandelte die Beträge zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Pensionszusage wurde nicht anerkannt mit der Begründung, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Alleingesellschafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Außerdem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das FG Düsseldorf entschied, dass das Finanzamt hier zu Unrecht eine vGA angenommen habe.

FG Düsseldorf, Urteil v. 16.11.2021, 6 K 2196/17 K,G,F, veröffentlicht mit dem Januar 2022-Newsletter des FG Düsseldorf