Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims

Vor dem FG Düsseldorf war strittig, ob einer Erbin rückwirkend die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims zu versagen war, weil sie vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb aus diesem Haus ausgezogen war.

Auszug und Abriss des Familienheims

Im Jahr 2009 erbte die Klägerin von ihrem Vater ein Haus. Das Haus wurde 1951 bebaut und bis zum Tode des Vaters auch von ihm bewohnt, Die Klägerin wohnte fortan im Obergeschoss des Hauses, zog jedoch 2016 aus und ließ das Haus abreißen. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und machte die ursprüngliche Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG rückgängig.

Keine "zwingenden Gründe" vorgebracht

Die Klägerin vertrat die Ansicht, das Haus sei aufgrund altersbedingter Mängel nicht mehr bewohnbar gewesen. Zudem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, die Treppen ins Obergeschoss zu gehen. Die Klage war erfolglos. Das FG Düsseldorf war der Ansicht, die Klägerin habe für ihren Auszug keine "zwingenden Gründe" vorgebracht. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, das Revisionsverfahren ist unter dem Az. II R 18/20 beim BFH anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb, veröffentlicht mit Newsletter v. 10.12.2020

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