Keine Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an nicht steuerpflichtige Empfänger
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die ab 2007 geschaffene Möglichkeit der Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG sich auch auf Sachzuwendungen an Empfänger bezieht, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen.
Die Holdinggesellschaft H hatte 2007 ein Management-Meeting durchgeführt, an dem sowohl Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teilgenommen hatten. Den Teilnehmern wurden dabei betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gewährt. Rund ein Drittel der Teilnehmer unterlag nicht der Besteuerung im Inland.
H beantragte für die Sachzuwendungen die Pauschalierung nach § 37b EStG. Das FA wandte auf den Wert der Sachzuwendungen insgesamt - unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Teilnehmer - den pauschalen Steuersatz von 30 % an und forderte entsprechend LSt nach.
Die Klage war erfolgreich. Das FG hob den Nachforderungsbescheid auf, soweit die pauschalierte ESt auf nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger entfiel.
Entscheidung
Der BFH bestätige das FG und wies die Revision des FA zurück.
Für nicht in Geld bestehende betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, kann die ESt aus Vereinfachungsgründen vom Leistenden mit dem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden. Beim Empfänger bleiben die pauschal versteuerten Zuwendungen, die bei ihm häufig nur schwierig zu bestimmen wären, außer Ansatz.
Entgegen der Auffassung des FA erfasst die Pauschalierung aber nur solche Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Denn die Vorschrift begründet keine eigenständige Einkunftsart und keinen originären Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut sowie aus rechtssystematischen Gründen und auch aus der Einordnung der Regelung unter die Vorschriften der Steuererhebung.
Die pauschalierte Steuer ist daher auf den Empfängerkreis begrenzt, bei dem die Sachzuwendungen zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland führen.
Hinweis
Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben v. 29.4.2008 (BStBl I S. 566). Danach (Tz. 13) sind in die Pauschalierung alle Zuwendungen einzubeziehen, ohne Rücksicht auf die steuerliche Beurteilung beim Empfänger, sodass es nicht darauf ankommen soll, ob die Zuwendung beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließt. Diese vereinfachende Praxis hat der BFH gekippt. Denn wenn der Empfänger nicht der Steuerpflicht unterliegt oder das Besteuerungsrecht nach DBA dem ausländischen Staat zusteht, kann keine ESt entstehen, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Es muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, ob ein dem Grunde nach steuerpflichtiger Zugang entstanden ist. Der BFH schließt sich damit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung an.
Urteil v. 16.10.2013, VI R 57/11, veröffentlicht am 15.1.2014
Alle am 15.1.2014 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025