Pauschalsteuer nach § 37b EStG doch als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Das Bundesministerium der Finanzen sowie mehrheitlich das Schrifttum gehen davon aus, dass die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer, soweit diese als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, ihrerseits nicht abzugsfähig ist. Dem tritt - soweit ersichtlich - erstmals eine Kanzlei aus Hannover für ihren Mandanten mit guten Gründen entgegen.
Systematische Zweifel
StB/vBP Dipl.-Vw. Karl-Friedrich Kohlhaas hat bereits in mehreren Veröffentlichungen grundlegende Zweifel an der bisherigen Rechtsauffassung geäußert (vgl.: FR 2012, S. 950 ff.; Stbg 2013, S. 113 ff.; inzwischen so auch: Lingemann in Hermann/Heuer/Raupach, § 37b EStG, Anm. 31). Diese sollen nun mit der erhobenen Klage (Az. 10 K 252/13) geklärt werden.
Die bisher vertretene Auffassung lasse sich dem Gesetz mangels ausdrücklicher Ausführungen zur Abzugsfähigkeit nicht entnehmen, so Kollege Kohlhaas. Der systematische Zusammenhang spreche vielmehr gegen eine Einordnung der Pauschalsteuer als zusätzliche Zuwendung an den Dritten. Dies ergebe sich maßgeblich aus dem ausdrücklichen Verweis auf die Behandlung der auf den Arbeitnehmer abgewälzten pauschalen Lohnsteuer (§§ 37b Abs. 3, 40 Abs. 3 EStG). Nur die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. Bei einer Nichtüberwälzung liege hingegen gerade kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, so dass auch die nicht auf den Zuwendungsempfänger abgewälzte Pauschalsteuer keine weitere Zuwendung darstellen könne.
Auch die laut Finanzverwaltung und Schrifttum geltende Regelung, wonach die Pauschalsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zusätzlich pauschal versteuert wird, spricht nach der Ansicht des Kollegen Kohlhaas gegen die Einordnung als zusätzliche Zuwendung. Sollte die Pauschalsteuer tatsächlich eine zusätzliche Zuwendung sein, dann läge durch die Nichtbesteuerung ein klarer Gesetzesverstoß vor. So wie das Gesetz die Pauschalsteuer als Lohnsteuer charakterisiert (§ 37b Abs. 4 EStG), sei sie als eigene abzugsfähige Betriebsausgabe des Zuwendenden zu behandeln.
Schließlich werde der Zweck der Pauschalsteuer durch deren Nichtabzugsfähigkeit unterlaufen, so Kollege Kohlhaas. Die angestrebte Vermeidung der Besteuerung beim Empfänger sowie die Vereinfachung des Verfahrens seien praktisch nicht erreichbar, da derzeit die Belastungswirkung durch die Nichtabzugsfähigkeit am höchsten ist. Nur wenn die Steuer abzugsfähig ist, sei die Belastung am Geringsten – nach der beispielhaften Berechnung von Kollege Kohlhaas sogar geringer als bei einer Besteuerung durch den Empfänger selbst. Erst dann würde die Pauschalierung praktikabel und eine Verlagerung der Zuwendungen in den Privatbereich vermieden.
Antrag auf Verfahrensruhe
In geeigneten Fällen sollten Steuerberater erwägen, Einspruch einzulegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu beantragen (§ 363 Abs. 2 S. 1 EStG). Zwar besteht angesichts des nur einfachgerichtlichen Verfahrens kein Rechtsanspruch auf die Verfahrensruhe. Da allerdings mit dem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängigen Musterverfahren allein eine generelle Rechtsfrage geklärt werden soll, bleibt abzuwarten, ob die Finanzämter dem Antrag nicht doch folgen.
Angesichts der Terminierung für Anfang Dezember dürfte die gerichtliche Entscheidung zeitnah zu erwarten sein. Über den Fortgang des Verfahrens wird der DStV berichten.
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