Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Kläger war an einer GbR beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht; das FG gab dem Kläger demgegenüber recht. Der IX. Senat des BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das FG zurück. Nach den Feststellungen des FG konnte der Senat nicht entscheiden, ob die geltend gemachten Schuldzinsen im Einzelfall als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung des IX. Senats knüpft an das Urteil v. 20.6.2012, IX R 67/10 an, mit dem der BFH den nachträglichen Schuldzinsenabzug auch schon im Falle einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung zugelassen hatte. In seiner heutigen Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs: ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Voraussetzung ist dafür aber u.a., dass der Steuerpflichtige den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös - soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet.
Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung - wozu regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört - bewegt. Da das FG die letztgenannten Voraussetzungen im Rahmen der Vorentscheidung nicht geprüft hat, hat der IX. Senat die Sache an das FG zurückverwiesen.
BFH, Urteil v. 8.4.2014, IX R 45/13, veröffentlicht am 14.5.2014
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
363
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
326
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
316
-
5. Gewinnermittlung
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
242
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
217
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
215
-
Teil 1 - Grundsätze
198
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
187
-
Klare Position gegen Private-Equity in Steuerkanzleien
21.10.2025
-
Bestimmung der ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
20.10.2025
-
Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
20.10.2025
-
Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten
20.10.2025
-
Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer
17.10.2025
-
Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
17.10.2025
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
17.10.2025
-
Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für Steueraussetzungsverfahren
16.10.2025
-
Alle am 16.10.2025 veröffentlichten Entscheidungen
16.10.2025
-
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mit späterer Veräußerung von GmbH-Anteilen
15.10.2025