Kindergeldbescheinigung für nachrangig Berechtigten

Auch ein sog. nachrangig Berechtigter hat Anspruch auf Erteilung einer Kindergeldbescheinigung.

Hintergrund

K bezog für seine Tochter T bis Januar 2009 Kindergeld. Nachdem die Familienkasse der Landesfamilienkasse mitgeteilt hatte, dass die geschiedene Ehefrau (E) des K und Mutter der T als vorrangig Berechtigte einen Kindergeldantrag gestellt habe, hob diese die Kindergeldfestsetzung für T gegenüber K auf. Daraufhin bat K die Familienkasse zunächst um Mitteilung darüber, ob und ggf. wann im Jahr 2009 Kindergeld an E gezahlt worden sei. Dies lehnte die Familienkasse unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Darauf stellte K förmlich einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass einen solchen Antrag nur die Kindesmutter stellen könne. Das Finanzgericht gab der Klage des K statt.

Entscheidung

Der BFH gab ebenfalls dem K Recht. Er bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass dem K die gewünschte Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Nach § 68 Abs. 3 EStG hat die das Kindergeld auszahlende Stelle auf Antrag des Berechtigten eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Berechtigter in diesem Sinne ist jeder Steuerpflichtige, der Anspruch auf Kindergeld hat. Das kann auch ein sog. nachrangig Berechtigter sein, also ein Berechtigter, dessen Anspruch auf Kindergeld gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gemäß § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm. Zudem entsprach es bei der Einführung des § 68 Abs. 3 EStG und entspricht es immer noch der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass ein Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung auch im außersteuerlichen Bereich besteht, insbesondere in Unterhaltsangelegenheiten.

Hinweis

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig Berechtigten nicht entgegen. Denn nach § 30 Abs. 2 AO ist die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen insoweit zulässig, als das vom Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Offenbarungsbefugnis aus § 68 Abs. 3 EStG selbst. Denn aus der dort enthaltenen Regelung geht – wie der BFH entschieden hat – unmissverständlich hervor, dass jedem Kindergeldberechtigten, also auch dem nachrangig Berechtigten, eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld auszustellen ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfen in der Bescheinigung auch lediglich folgende Daten enthalten sein: Kind, Jahr und Kindergeldzahlbetrag.

Urteil v. 27.2.2014, III R 40/13, veröffentlicht am 7.5.2014