Kindergeld für ausländische Mütter deutscher Kinder

Die Klägerin war mit einem Touristenvisum aus Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien. Nachdem durch ein Gutachten die Vaterschaft eines Deutschen geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, zwölf Monate nach der Geburt des Kindes.
Der 14. Senat des FG Köln gab nunmehr der Klägerin Recht. Er gewährte Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Nach Ansicht des Senats kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhänge.
Mit seiner Entscheidung tritt der Senat einer anderslautenden Anweisung der Bundeszentralamts für Steuern entgegen, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zu Grunde zu legen sei (DA-FamEStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3).
Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Der 14. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Zum gesetzlichen Hintergrund
Nach dem Einkommensteuerrecht erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben für Kinder Kindergeld, wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 62 Abs. 2 Nr. 2, 63 EStG). Nicht freizügigkeitsberechtigte Mütter/Väter erhalten ein solche Erlaubnis zur Ausübung der Personensorge über ihr minderjähriges deutsches Kind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG). Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil diese besitzt (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).
FG Köln, Urteil v. 7.5.2014, 14 K 2405/13
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