Kindergeld bei Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung
Kindergeld bei Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung
Zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte können auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn das Kind sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiert und seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fortsetzt (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach einer Bankausbildung).
Hintergrund: Umorientierung auf ein neben der Vollzeiterwerbstätigkeit durchgeführtes Online-Studium
Der volljährige Sohn (S) schloss im Januar 2015 eine Banklehre ab und wurde von der Bank als Vollzeitbeschäftigter übernommen. Bereits im April 2014 hatte er ein Bankkolleg-Studium (Abschluss als Bankfachwirt) beabsichtigt. Als sich die Einrichtung des Studiengangs auf unbestimmte Zeit verzögerte, bewarb sich S auf einen Online-Studiengang BWL an einer Hochschule und nahm das Studium zum September 2015 auf.
Die Familienkasse hatte bis Januar 2015 Kindergeld gewährt. In 2017 beantragte der Vater (V) unter Hinweis auf das aufgenommene BWL-Studium erneut Kindergeld. Die Familienkasse und ihr folgend das FG lehnten den Antrag ab. Die Banklehre und das Online-BWL-Studium bildeten keine einheitliche Berufsausbildung. Das Umschwenken von dem zunächst beabsichtigten Bankkolleg-Studium auf das wesentlich breiter ausgelegte BWL-Studium bilde eine Zäsur, die die beiden Ausbildungsabschnitte voneinander trenne.
Entscheidung: Kindergeldanspruch bei Vollzeitarbeitsverhältnis
Ein Kind wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (hier: Banklehre) oder eines Erststudiums gilt das (u.a.) nur dann, wenn das Kind keiner mehr als 20 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG). Somit konnte S, da er in Vollzeit beschäftigt war, nur berücksichtigt werden, wenn seine erstmalige Berufsausbildung mit dem Abschluss der Banklehre in 2015 noch nicht abgeschlossen war bzw. wenn das in 2015 begonnene BWL-Studium noch als Teil einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung angesehen werden kann.
Zusammenfassung mehrere Ausbildungsabschnitte
Der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eng auszulegen. Denn nicht bereits jegliche Ausbildung (z.B. ein Computerkurs) soll zum Verbrauch der Erstausbildung führen (BFH Urteil vom 03.04.2014 - III R 52/13, BStBl II 2015, 152). Ausbildungsabschnitte können daher zu einer Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und nach dem Ende des ersten Abschnitts aufgrund objektiver Beweisanzeichen feststeht, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll, und wenn das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Zeitlicher Zusammenhang
Im Streitfall liegt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Banklehre und BWL-Studium vor. Denn S hat sich schon vor Beendigung der Banklehre im April 2014 über das Studium am Berufskolleg informiert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er seine Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss (Bankkaufmann) beenden wollte.
Unschädliche Umorientierung
Auch der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Bankkaufmann und dem BWL-Studium liegt vor. Die Umorientierung (BWL-Studium statt Bankkolleg) führt nicht zu einer mehraktigen Ausbildung. Wird der sachliche Zusammenhang gewahrt, ist eine Umorientierung unschädlich.
Abgrenzung von Erstausbildung und Zweitausbildung bei Berufstätigkeit
Eine einheitliche Erstausbildung liegt nicht mehr vor, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten (BFH Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BStBl II 2019, 765). Der BFH präzisiert die Abgrenzung des Falls der Erstausbildung mit daneben (im Hintergrund) ausgeübter Erwerbstätigkeit einerseits vom Fall der im Vordergrund stehenden Berufstätigkeit mit berufsbegleitend (als Nebensache) durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) andererseits wie folgt:
- Für die Berufstätigkeit als Hauptsache spricht die längerfristige (auf mehr als 26 Wochen befristete) Bindung an einen Arbeitgeber mit nahezu vollzeitiger Wochenarbeitszeit.
- Indiz für die vordergründige Berufstätigkeit ist die Aufnahme einer Arbeitsstelle, mit der die durch den Abschluss erlangte Qualifikation genutzt wird bzw. für die die die entsprechende Qualifikation vorausgesetzt wird
- Die Anpassung der Arbeitszeit an den Ausbildungsplan für den nächsten Ausbildungsabschnitt spricht für eine im Vordergrund stehende Ausbildung.
Hiervon ausgehend verwies der BFH die Sache an das FG zurück. Dieses hat aufzuklären, ob das BWL-Studium dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Studium gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund stand.
Hinweis: Kindergeld bei Vollzeitarbeitsverhältnis
Die Entscheidung stellt klar, dass (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs) auch bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit die Kindergeldberechtigung weiterhin bestehen bleiben kann. Allerdings wird in diesen Fällen, wenn bereits ein erster Abschluss erreicht ist, häufig die Erwerbstätigkeit an erster Stelle stehen und die Ausbildung in den Hintergrund treten mit der Folge, dass die Ausbildung (Weiterbildung) nicht mehr Teil der Erstausbildung sein kann.
BFH Urteil vom 23.10.2019 - III R 14/18 (veröffentlicht am 05.03.2020)
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