Kein voller Abzug von Veräußerungskosten vom steuerpflichtigen Anteil eines Spekulationsgewinns

Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich nach Auffassung des 13. Senats weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 7.7.2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des BMF v. 20.12.2010.
Eine Grundstücksgemeinschaft erzielte im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten einen Spekulationsgewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar. Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grundstücksgemeinschaft die Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend. Dieser Meinung konnte sich das Gericht nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge hätte.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum BFH in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschlüssen v. 7.7.2010 (2 BvL 14/02; 2 BvL 2/02; 2 BvL 13/05) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 bei Grundstücken auf 10 Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.3.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31.3.1999 entstanden ist. Die Finanzverwaltung hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Schreiben des BMF v. 20.12.2010, BStBl 2011 I S. 14) umgesetzt.
FG Köln, Urteil v. 6.11.2013, 13 K 121/13
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