Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.

Hintergrund: Antrag auf hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags wird gestellt

Steuerpflichtiger A ist verheiratet und wurde im Veranlagungszeitraum 2014 antragsgemäß einzelveranlagt. Übereinstimmend mit seiner Ehefrau B beantragte er in seiner Einkommensteuerklärung für 2014, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2  EStG jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Das Finanzamt versagte in dem den Ehemann A betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2014 den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau.

Entscheidung: Hälftiger Abzug bei dem anderen Ehegatten ist zulässig

Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor schon das FG, dass der der Ehefrau des A zustehende Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beim Ehemann A im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen ist.

Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden bei der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG werden sie jedoch auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Diese Vorschrift ermöglicht Ehegatten im Rahmen einer Einzelveranlagung, auf übereinstimmenden Antrag den einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehegatten abzuziehen, da die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält. Die Möglichkeit der Aufteilung erfasst (auch) solche „außergewöhnliche Belastungen“, die über den Behinderten-Pauschbetrag i.S. des § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden.

Hinweis: Steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags

Im Normalfall bietet die Wahl der Einzelveranlagung keine steuergünstigere Gestaltung, da die Besteuerung nach dem Grundtarif erfolgt und der Splittingtarif in den meisten Fällen zu einer insgesamt niedrigeren Steuer führt. In bestimmten Fällen kann die Einzelveranlagung für Ehepartner jedoch steuerlich günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Für diese Fälle eignet sich die Entscheidung des BFH für eine steueroptimale Ausnutzung des Behinderten-Pauschbetrags.

BFH, Urteil v. 20.12.2017, III R 2/17; veröffentlicht am 21.3.2018