Gewerblicher Grundstückshandel

Auch wer in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.

Hintergrund
Der BFH erteilt dem Bestreben, neben einem Grundstückshandel weitere Objekte - ohne Einbeziehung in den Grundstückshandel - zeitnah erwerben und veräußern zu können, eine Absage.

Frau A und X waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb (14 Veräußerungen). Ferner war A - ebenfalls mit X - zu Bruchteilen von je 50 % an insgesamt 6 weiteren Objekten beteiligt. Eines dieser Objekte wurde 1990 erworben und 1995 veräußert. Die übrigen 5 Objekte der Grundstücksgemeinschaft wurden langfristig gehalten.

Bei der ESt-Veranlagung der A für 1995 bezog das FA die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft in einen von A unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel ein. Die Grundstücksgemeinschaft sei zwar lediglich vermögensverwaltend tätig geworden. Auf der Ebene der Beteiligten seien die Einkünfte jedoch umzuqualifizieren. Dem folgte das FG. Dagegen brachte A vor, da sie kein einziges Objekt veräußert habe, könne sie keinen gewerblichen Grundstückshandel in Form eines Einzelunternehmens betrieben haben.

Entscheidung
Die Revision der A wurde zurückgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind - im Interesse einer zutreffenden Besteuerung - alle Tätigkeiten des Gesellschafters (oder Gemeinschafters) auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter (Gemeinschafter) zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung zusammenzufassen. Die Tätigkeiten im Rahmen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft sind den eigenen Tätigkeiten gleichgestellt. Deshalb sind, auch wenn der Betreffende in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat, sondern Grundstücksgeschäfte ausschließlich über eine Grundstückshandel betreibende Mitunternehmerschaft einerseits und eine als vermögensverwaltend tätige Grundstücksgemeinschaft andererseits durchführt, die Aktivitäten der Mitunternehmerschaft und der Grundstücksgemeinschaft zusammenzurechnen. Der Einwand der A, sie sei selbst nie am Grundstücksmarkt tätig geworden, ist daher ohne Bedeutung.

Hinweis
Der BFH ergänzt, dass Grundstücksgeschäfte einer Gesellschaft/Gemeinschaft nur dann nicht in die zusammenfassende Beurteilung einzubeziehen sind, wenn eine zu einem anderen Zweck gegründete und diesen Zweck verfolgende Gesellschaft/Gemeinschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs aus spezifisch betriebsbezogenen Gründen Grundstücke veräußert. Grundsätzlich gilt jedoch bei der Veräußerung einer erheblichen Zahl von Objekten (Drei-Objekt-Grenze) die Vermutung der Gewerblichkeit. Diese Vermutungswirkung wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände - z.B. bei einer auf Dauer angelegten Selbstnutzung - entkräftet.

Es ist daher - wie im Streitfall vorgetragen wurde - grundsätzlich möglich, neben einem Grundstückshandel andere Objekte im Privatvermögen zu halten und zu verwalten. Dies gilt jedoch nur, sofern insoweit keine (bedingte) Veräußerungsabsicht besteht bzw. die die Vermutung der Gewerblichkeit nicht zum Tragen kommt.

BFH, Urteil v. 22.8.2012, X R 24/11, veröffentlicht am 17.10.2012