Getrennte Beurteilung von Leistungen verschiedener Unternehmer

Bei Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen ist der vom Mobilfunkanbieter an den Vermittler gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision Entgelt eines Dritten.

Hintergrund

Die V-GmbH (Vermittlerin) vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Mobilfunkanbietern (M). Dabei konnte der Kunde einen Tarif wählen, bei dessen Abschluss ihm von V ohne Berechnung ein Handy geliefert wurde. Machte der Kunde davon Gebrauch, erhöhte sich die von ihm an M zu zahlende Monatsgebühr. Für die Vermittlung eines Mobilfunkvertrags zahlte M an V eine Basis-Provision. Wählte der Kunde einen Tarif mit kostenlosem Handy, erhöhte sich der von M an V zu zahlende Betrag um einen "Gerätebonus".

V führte für die von M erhaltenen Zahlungen (Basisprovision + Gerätebonus) USt ab. Auch das FA war der Auffassung, bei der erhöhten Provision (Gerätebonus) wegen kostenloser Abgabe eines Handys handele es sich um zusätzliches Entgelt für die Vermittlung des Kunden. Die Lieferung des Handys sei jedoch als unentgeltliche Wertabgabe mit dem Einkaufspreis der USt zu unterwerfen.

Entscheidung

Dem folgte - wie schon das FG - der BFH nicht.

In der kostenlosen Abgabe des Handys liegt keine steuerbare unentgeltliche Zuwendung. Es handelt sich - aufgrund der über die Basisprovision hinausgehenden Zahlung (Gerätebonus) des M - um eine steuerbare entgeltliche Lieferung von V an den Kunden.

Eine Zuwendung ist nicht unentgeltlich, wenn sie gegen Entgelt erfolgt. Zum Entgelt gehört auch, was ein Dritter, der nicht Leistungsempfänger ist, dem Unternehmer für die Leistung gewährt. So liegt der Fall hier. V hat aufgrund der Geräteboni und damit aufgrund des Entgelts von dritter Seite die Handys unmittelbar an die Kunden geliefert. Somit sind jeweils getrennte Leistungen gegeben: Die Vermittlung des Vertragsabschlusses gegen die Basisprovision und die Abgabe der Handys gegen den Gerätebonus. In der Abgabe der Handys durch V kann auch keine unselbständige Nebenleistung zu der von M an die Kunden bewirkten Leistung (Netzzugang) gesehen werden. Denn umsatzsteuerlich sind Leistungen verschiedener Unternehmer auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden.

Da V die von M erhaltenen Zahlungen insgesamt - auch soweit sie den Gerätebonus betreffen - der USt unterworfen hatte, war die Steuer (im Ergebnis) bereits entrichtet. Gleichwohl musste die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Denn in den Gutschriften des M waren - neben der Basisprovision - die Geräteboni mit erfasst und auch insoweit die USt gesondert ausgewiesen. Somit liegt wegen unzutreffender Einbeziehung des Entgelts von dritter Seite ein unrichtiger Steuerausweis vor, der die Gefahr birgt, von M zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Da M nicht Leistungsempfänger ist, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu. Leistungsempfänger sind die Kunden. Das FG muss feststellen, im welchem Umfang unrichtige Gutschriften erteilt wurden und ob V diesen widersprochen hat.    

Hinweis

Der Drittentgeltcharakter des Gerätebonus entfällt nicht dadurch, dass er nicht an den jeweiligen Einkaufspreis der von V abgegebenen Handys gekoppelt war, sondern von M pauschal gewährt wurde. Denn der Gerätebonus diente dazu, den in den Provisionsvereinbarungen zwischen M und V vertraglich geregelten pauschalierten Aufwand für die Gerätelieferung an den Kunden zu vergüten.

Urteil v. 16.10.2013, XI R 39/12, veröffentlicht am 27.11.2013

Schlagworte zum Thema:  BFH-Urteile, Provision, Umsatzsteuer