Akteneinsichtsrecht im Finanzgerichtsprozess

Es besteht laut einem Beschluss des FG Baden-Württemberg kein Anspruch auf Übersendung der Akten des Finanzgerichts.

Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren Akteneinsicht in die Akten des Finanzgerichts durch Übersendung der vollständigen Prozessakten. Dies könne im Original oder in Kopie erfolgen. Eine Einsicht in die Akten im Finanzgericht sei nicht zumutbar. Zudem sei unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO ein solcher Anspruch gegeben.

Kein Anspruch auf Übersendung der Akten

Das FG Baden-Württemberg wies das Ansinnen der Klägerin ab. Das Finanzgericht entschied, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO nicht gegeben sei, da diese auf das Finanzgerichtsverfahren keine Anwendung finde. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht sei allein nach § 78 FGO zu beurteilen. Hiernach sei zwar Akteneinsicht zu gewähren und die Beteiligten könnten sich auch auf ihre Kosten Kopien fertigen lassen.

Wenn die Akten, wie im Normalfall, in Papier geführt werden, habe diese Einsicht aber in den Räumen des Gerichts zu erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung einer vollständigen Kopie bestehe nicht. Nach Durchsicht könne aber eine Kopie bestimmter Aktenseiten erfolgen. Schließlich bestehe aktuell keine Verpflichtung zur Digitalisierung der Akten. Erst ab 01.01.2026 seien die Finanzgerichte verpflichtet, elektronische Akten zu führen.

Änderung der FGO

Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Schlaglicht auf die Änderung der FGO, die nur wenig Aufsehen erregt hat. Nach § 78 Abs. 3 FGO ist nämlich seit 01.01.2018 normiert, dass die Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts oder einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, § 78 FGO Rz. 149, Aufl. 2019).

In der früheren Fassung bestand auch die Möglichkeit, die Akten dem Prozessbevollmächtigten im Einzelfall zu übersenden (vgl. Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 58). Dies geht mit Papierakten so nicht mehr, sodass die Entscheidung nicht überrascht (kritisch Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz 69).

Auch ist es zutreffend, dass die Bestimmungen der DSGVO keine andere Entscheidung zulassen. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzgerichte ab 01.01.2026 verpflichtet sind, die Akten digital zu führen. Wenn dies umgesetzt worden ist, gilt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, dass die Akten zum Abruf bereit zu stellen sind. Insofern dürften sich dann einige der jetzt bestehenden Fragen – insbesondere die des Orts der Akteneinsicht – erledigt haben. 

FG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17