FG Münster: Vorsteuervergütung im Insolvenzverfahren

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Vorsteuervergütung zugunsten der Insolvenzmasse aufgrund einer Quotenzahlung voraussetzt, dass hinsichtlich der betroffenen Entgeltforderungen zuvor eine Vorsteuerkürzung erfolgte und der Betrag auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde.

In dem Urteilsfall war der Kläger Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Umsatzsteuererklärungen wurden für die Zeiträume des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens weder vom Kläger noch dem Unternehmen abgegeben. 

Die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Umsatzsteuerbeträge meldete das Finanzamt zur Insolvenztabelle an. Allerdings nahm es in den Berechnungen keine Vorsteuerkürzungen für die Eingangsrechnungen der GmbH vor, die das Unternehmen bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt hatte. Der Kläger leistete Quotenzahlungen auf zur Insolvenztabelle angemeldete und von ihm anerkannte Forderungen und beantragte hierfür beim Finanzamt eine Vorsteuervergütung. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 20.2.2018, 15 K 1514/15 U,S, veröffentlicht am 15.3.2018.